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Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen

Die Covid-19-Verordnung Kultur sah bis zum 30. Juni 2022 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen im Falle der vorübergehenden Schliessung eines Unternehmens, der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung eines Kulturprojekts oder einer Veranstaltung infolge staatlicher Massnahmen vor.

Veröffentlicht am 18. November 2020 - 11h14

Wichtige Information

Gesuche für die Unterstützung von Transformationsprojekten können bis zum 23. Oktober 2022 eingereicht werden. Besuchen Sie die Seite, die sich mit Transformationsprojekten befasst.

Zweck

Den Kulturunternehmen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung gewähren.

Voraussetzungen

Die Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Gesetz sind subsidiär, d.h. ergänzend zu anderen Ansprüchen der Kulturunternehmen. Sie decken damit den Schaden, für den keine anderweitige Deckung erfolgt (z.B. Privatversicherung und Kurzarbeitsentschädigung).

Gesuche können von Kulturunternehmen eingereicht werden, die

  • am 15. Oktober 2020 als juristische Person bereits bestanden haben;
  • weder staatliche Verwaltungseinheit noch öffentlich-rechtliche Person sind;
  • ihren statuarischen Sitz in der Kanton Freiburg haben;
  • mehr als 50% des Umsatzes im Kulturbereich erzielen*.

*Kulturunternehmen, die den Grossteil ihres Umsatzes (≥ 50 %) im Kulturbereich realisieren, sind eingeladen, beim Amt für Kultur ein Gesuch einzureichen, auch wenn ein (geringerer) Teil ihres Umsatzes in einem anderen Tätigkeitsbereich erzielt wird. Unternehmen, die zu weniger als 50 Prozent im Kulturbereich tätig sind, können direkt ein Gesuch für Härtefälle beim Kanton Freiburg einreichen: https://www.promfr.ch/de/covid-19/. Wenn Sie unsicher über die Berechnung des Anteils im Kulturbereich sind, können Sie sich direkt an das Amt für Kultur wenden: fribourg-culture@fr.ch.

Auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden, gelten als Kulturunternehmen und können ein Gesuch einreichen.

Wichtiger Hinweis: Bund und Kantone streben im Sinne der kulturellen Vielfalt an, dass Kulturunternehmen die Kulturakteure für vereinbarte Engagements entschädigen, auch wenn Auftritte bzw. Projekte letztlich nicht stattfinden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kulturunternehmen die Kulturakteure angemessen entschädigen, d.h. sich bei der Entschädigung der Kulturakteure an den empfohlenen Mindesthonoraren von relevanten Branchenverbänden orientieren.

Verfahren

Gesuche können von 1. Januar 2022 bis zum 31. July 2022* über das Online-Portal eingereicht werden, und zwar für Schaden oder Projekte, die bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sind. Die Gesuche werden in regelmässigen Zeiträume und nach einem festgelegten Zeitplan «gebündelt» geprüft. Diesbezügliche Informationen werden folgen.

*Falls die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erneut eingeführt werden, wird die Unterstützung bis zum 30. November 2022 fortgesetzt.

Grundsätzlich müssen Anträge rückwirkend eingereicht werden, was bedeutet, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bereits eingetreten sein muss. Dieser Grundsatz gilt für alle Anträge, außer für Anträge, die sich auf Schäden im Dezember 2022 beziehen, die bis Ende Januar 2023 angemeldet bzw. präzisiert werden können.

Die Dauer der Zeiträume und die Stichtage sind verbindlich (Verfallsfrist). Schäden, die zu früh oder zu spät gemeldet werden, werden nicht berücksichtigt.

Die für eine Schadensperiode angegebenen Daten beziehen sich auf die geplanten Daten der Veranstaltungen oder der Durchführung der Projekte. Daher können auch Kosten im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder diesem Projekt, z. B. für Miete oder Personal, die vor oder nach diesem Zeitraum entstanden sind, in die Anfrage für diesen Zeitraum einbezogen werden.

Jedes Kulturunternehmen kann pro Periode (vgl. Kalender) nur ein Gesuch für alle seine Schäden einreichen, sobald die tatsächlichen Zahlen bekannt sind, spätestens aber gemäss den Fristen des Kalenders. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Kulturamt.

Dokumente

  • Merkblatt Ausfallentschädigungen (PDF, 402.45k)
  • Formularfelder: Ausfallentschädigung Kulturunternehmen (PDF, 389.02k)
  • Terminkalender Ausfallentschädigungen (PDF, 676.32k)

Nützliche Links

  • Rechtsgrundlagen (Bund und Kanton)
  • FAQ Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (BAK)
  • Schema Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (BAK)
  • Portal des Amts für Kultur
  • Startseite Amt für Kultur
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Herausgegeben von Amt für Kultur

Letzte Änderung: 06.12.2022 - 07h57

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