Ihr Einzelunternehmen online ändern
Sie können Ihr im Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragenes Einzelunternehmen online ändern, wenn Sie im virtuellen Schalter ein Konto für Ihr Unternehmen eingerichtet haben.
Wann sind Sie zur Änderung Ihres Unternehmens im Handelsregister verpflichtet?
Sie müssen dem Handelsregisteramt jede Änderung an den folgenden Informationen zu Ihrem Einzelunternehmen oder seiner Inhaberin bzw. seinem Inhaber melden:
- Sitzwechsel des Einzelunternehmens
- Neuer Zweck des Unternehmens
- Änderung des Firmennamens
- Änderung von persönlichen Angaben der Inhaberin bzw. des Inhabers
- Neuer Familienname
- Neue Privatadresse
- Neuer Heimatort
- Neuanmeldung oder Änderung einer/eines Bevollmächtigten
- Löschung einer Unterschrift oder Prokura
Schritte für die online-Änderung eines Einzelunternehmens
Vorbereitungen
Dokumente
Für die Eintragung Ihres Einzelunternehmens müssen Sie folgende Unterlagen bereithalten:
- Ausweisdokument oder Aufenthaltsbewilligung
- Online-Zahlungsmittel (Twint, Visa, Mastercard, PostFinance)
- Miet- oder Pachtvertrag (bei separaten Räumlichkeiten)
- Zustimmung Domizilhalter/in (bei Domiziladresse)
- Ausweisdokument oder Aufenthaltsbewilligung der Bevollmächtigten (falls Sie Bevollmächtigte eintragen möchten)
Benutzerkonto für den virtuellen Schalter
Sie müssen im virtuellen Schalter ein Konto für Ihr Einzelunternehmen eingerichtet haben, um eine Änderung im Handelsregister online melden zu können. Falls Sie noch kein Firmenkonto haben, müssen Sie eines anlegen.
Ihr Einzelunternehmen online ändern
Für diese online-Dienstleistung müssen Sie sich im virtuellen Schalter mit dem Firmenkonto anmelden, das Sie zuvor eingerichtet haben (1. Schritt).
Die unten stehende Schaltfläche anwählen, um Ihr Einzelunternehmen zu ändern.
Kosten
Die Kosten einer Änderung im Handelsregister hängen davon ab, welche Informationen Sie ändern möchten. Für genauere Angaben zu den Gebühren konsultieren Sie bitte die Bundesverordnung über die Gebühren für das Handelsregister .
Die Gebühren für die Änderung Ihres Einzelunternehmens werden direkt über den virtuellen Schalter erhoben.
Das Dokument ausdrucken
Nachdem Sie im virtuellen Schalter die Änderung Ihres Unternehmens beantragt haben, erhalten Sie innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Antwort des Handelsregisteramts.
Diese erfolgt über den virtuellen Schalter. In der Mitteilung des Handelsregisteramts befindet sich ein Formular, das Sie ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen müssen.
Das Änderungsformular einreichen
Es gibt zwei Möglichkeiten, um das Änderungsformular beim Handelsregisteramt einzureichen.
Per Post
Senden Sie das Formular per Post an das Handelsregisteramt. Die Adresse ist auf dem Formular angegeben. Bei einem neuen Familiennamen oder einer neuen bevollmächtigten Person legen Sie die Beglaubigung der neuen Unterschrift und eine Kopie des Identitätsausweises bei.
Abgabe am physischen Schalter des Handelsregisteramts
Sie können das Formular auch persönlich am Schalter des Handelsregisteramts abgeben.
Nächste Schritte
Bearbeitung durch das HRA
Das Handelsregisteramt bearbeitet Ihren Antrag auf Änderung Ihres Einzelunternehmens.
Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
Wird der Antrag genehmigt, wird die Eintragung an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister weitergeleitet, das sie prüft und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
Ab Erhalt Ihres Formulars per Post oder am Schalter dauert es ungefähr 5 Arbeitstage bis zur Veröffentlichung im SHAB, sofern das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) den Antrag genehmigt.
Information über die Veröffentlichung
Sie erhalten eine Nachricht im virtuellen Schalter, die Sie über die Veröffentlichung der Änderung im SHAB informiert.
Gesetzliche Grundlagen
Definition: Art. 931 OR
Firma (Art. 945 OR ): Der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers (mit oder ohne Vornamen) bildet den wesentlichen Inhalt des Firmennamens. Weitere Angaben befinden sich in der Weisung des EHRA zur Prüfung der Firmenidentität .
Spezifische Bestimmungen: Art. 37 bis 39 HRegV und: Art. 16 HRegV (Inhalt, Form und Sprache der Anmeldung), Art. 17 HRegV (anmeldende Personen), Art. 18 HRegV (Unterzeichnung der Anmeldung).
Anfallende Gebühren: Bundesverordnung über die Gebühren für das Handelsregister .