Auf Freiburger Kantonsrecht angewendet bedeutet der Entscheid des Bundesrats, dass ab 11. Mai folgende Betriebe wieder öffnen dürfen:
- Betriebe mit Alkohol, die über ein Patent B verfügen
- Betriebe ohne Alkohol (Tea-Rooms), die über ein Patent C verfügen
- Hotelbars, die über ein Patent E verfügen
- Nachtrestaurants, die über ein Patent F verfügen
- Betriebe, die einem Lebensmittelgeschäft angegliedert sind und die über ein Patent G verfügen
- Die Inhaberinnen und Inhaber eines Sonderpatents H, das dazu berechtigt, im Rahmen eines nicht dauerhaften oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlasses Speisen und Getränke anzubieten, dürfen nur dann öffnen, wenn die Haupttätigkeit, von der sie abhängen, wieder aufgenommen werden konnte.
- Die Terrassen der öffentlichen Gaststätten dürfen unter denselben Bedingungen wie deren Innenräume wieder betrieben werden.
Die Betriebe müssen zwingend von Mitternacht bis 6 Uhr morgens schliessen.
Die Wiedereröffnung der verschiedenen Kategorien von Betrieben ist an die Einhaltung eines Schutzkonzepts gebunden, das von GastroSuisse, HotellerieSuisse und SwissCateringAssociation erarbeitet und vom Bund genehmigt wurde.
Alle Betriebe, die über ein Patent D verfügen, bleiben hingegen bis auf Weiteres geschlossen.