- Die Arbeitnehmenden stellen den Antrag bei ihrem/-r Arbeitgebenden. Bei Wechsel des Arbeitgebers ist ein neues Gesuch einzureichen.
- Die Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebenden stellen ihren Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
- Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons.
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch und die Höhe der Zulagen auswirken, müssen dem/-r Arbeitgebenden oder der Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Beispiele:
- Geburt oder Tod eines Kindes
- Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung eines Kindes
- Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil
- Wohnsitzwechsel des Kindes
- beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige: Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einer Erwerbstätigkeit.
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Die Ausgleichskassen sowie ihre Agenturen helfen Ihnen gerne weiter. Die Liste mit den Ausgleichskassen finden Sie auf die Internetseiten der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Le service compétent pour toute demande
Les prestations ne sont versées que sur présentation d’une requête appropriée au moyen du formulaire prévu à cet effet.
Caisse cantonale de compensation pour allocations familiales
Impasse de la Colline 1
Case postale
1762 Givisiez
Tél. 026 426 75 00
ou directement à la caisse de compensation pour allocations familiales de son employeur-e.
La liste des caisses de compensation peut être consultée sur le site de la Direction de la santé et des affaires sociales.