Die Fachstelle für Gesuche
Die Zulagen werden nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrages mittels des hierfür vorgesehenen Formulars gewährt.
Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen
Impasse de la Colline 1
Postfach
1762 Givisiez
Tel. 026 426 75 00
oder direkt bei der Familienausgleichskasse Ihres/-r Arbeitgebenden.
Die Liste mit den Ausgleichskassen finden Sie auf die Internetseiten der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Kinderzulage
Die Kinderzulage wird monatlich und vom Beginn des Geburtsmonats eines Kindes bis zum Ablauf des Monats ausgerichtet, in dem es das 16. Altersjahr vollendet. Ist das Kind nicht tätig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (art. 7 LPGA), so wird die Zulage bis zum Ablauf des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.
- CHF 265.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder (ab 1. Januar 2020)
- CHF 285.- pro Monat für jedes weitere Kind (ab 1. Januar 2020)
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage wird monatlich und vom Ende des Monats an ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, aber nur bis zum Abschluss seiner Ausbildung (Studium oder Lehre) und längstens bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet hat.
- CHF 325.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder (ab 1. Januar 2020)
- CHF 345.- pro Monat für jedes weitere Kind (ab 1. Januar 2020)
Für Kinder, die im Ausland wohnen , werden die Kinderzulage und die Ausbildungszulage der Kaufkraft des Wohnstaates angepasst.
Geburts- oder Adoptionszulage
Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Franken. Anspruch besteht im ersten Fall, wenn der/die Gesuchsteller/in zum Zeitpunkt der Geburt im Sinne der freiburgischen Familienzulagenordnung versichert war für jedes in der Schweiz nach einer Schwangerschaft von mindestens 23 Wochen geborene Kind, im zweiten Fall für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgenommene Kind.
Die Adoption eines Kindes des Ehepartners eröffnet keinen Anspruch auf die Zulage.