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Belästigung und Mobbing – Arbeitnehmerschutz

Lead

Sie sind der Meinung, Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung zu sein?

Das können Sie tun, wenn Sie sich gemobbt oder belästigt fühlen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb keinen zuständigen Ansprechpartner finden (HR, Personalkommission usw.), können Sie die Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren des Amts für den Arbeitsmarkt (AMA) kontaktieren und ihnen Ihr Problem ausführlich schildern. Sie werden Sie über die weiteren Schritte informieren. Die Arbeitsinspektorinnen und ‑inspektoren unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie werden Ihr Dossier mit höchster Vertraulichkeit behandeln, wenn Sie dies möchten.

Beschwerde verfassen

Legen Sie uns Ihre Situation schriftlich und in chronologischer Reihenfolge kurz dar.



Die folgenden Informationen sind besonders nützlich, damit Ihr Dossier optimal bearbeitet werden kann:

  1. Ihre Kontaktdaten:

    Name, Vorname, Adresse

    Telefonnummer

    Für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde kann eine telefonische Kontaktaufnahme notwendig sein: Bitte geben Sie daher eine Festnetz- oder Mobiltelefonnummer an, unter der Sie vertraulich kontaktiert werden können.
  2. Angaben zu Ihrer Situation im Betrieb:

    Ausgeübte Funktion

    Stellung im Betrieb (Organigramm)

    Laufbahn im Betrieb
  3. Gegenstand der Beschwerde:

    Beschreibung des beanstandeten Sachverhalts und Verhaltens, beteiligte Personen, allfällige Zeugen.

    Allgemeine Probleme im Zusammenhang mit den Betriebsabläufen, der Organisation, der Kommunikation oder dem Arbeitsklima, die das beanstandete Verhalten möglicherweise begünstigt haben.

    Bereits unternommene Schritte (keine, mündliche oder schriftliche Reklamation, Beschwerde bei den Vorgesetzten, Konsultation eines Arztes oder der Gewerkschaft usw.).

    Weshalb denken Sie, dass es sich um Mobbing und nicht um einen normalen Arbeitskonflikt handelt? 

Lassen Sie uns eine Kopie Ihres gesamten Briefaustauschs zu dieser Sache zukommen.

Bearbeitung der Beschwerde

Die Beschwerde unterliegt dem Amtsgeheimnis. Die Identität der Verfasserin oder des Verfassers wird geheim gehalten, wenn dies gewünscht wird. Das Arbeitsinspektorat kann Kontrollen durchführen, um zu prüfen, ob effektiv ein Verstoss gegen das Gesetz oder eine Verordnung vorliegt, und bei Bedarf die nötigen Schritte einleiten.

Nach der Kontrolle

Wenn Sie weiterhin im Betrieb arbeiten, werden Sie von den Arbeitsinspektorinnen und ‑inspektoren über die laufenden Schritte informiert. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, seine Mitarbeitenden über die Forderungen des Arbeitsinspektorats und dessen Schlussfolgerungen aus seiner Untersuchung zu informieren.



Wenn Sie nicht mehr im Betrieb arbeiten, können wir Ihnen keine Informationen zu unserer Intervention weitergeben.

Was Sie vom Arbeitsinspektorat nicht erwarten können

Untersuchungsrichter 

Das Arbeitsinspektorat wird seine Intervention nicht auf das Verhältnis zwischen «mutmasslichem Täter / Opfer» ausrichten und es hat auch nicht die Aufgabe nachzuweisen, ob Mobbing vorliegt oder nicht. Eine Beschwerde ist aber immer ein Anzeichen für ein tiefer liegendes Problem, auf das die Inspektorinnen und Inspektoren im Sinne der Prävention ihr Augenmerk richten werden. Es geht nicht darum, einen Schuldigen zu finden. Oberstes Ziel der Kontrolle ist es, abzuklären, ob die Betriebsleitung und ‑organisation Mobbing verhindern kann oder nicht, und gegebenenfalls die nötigen Verbesserungen zu veranlassen.



Anwalt

Wir führen unsere Untersuchungen unvoreingenommen durch. Es geht weder darum, die Verteidigung der Arbeitnehmenden noch die Verteidigung der Arbeitgeber vorzubereiten. Wir führen vielmehr eine Begutachtung durch.



Psychologe

Wir sprechen gerne mit den Personen, die uns kontaktieren, und nehmen uns die Zeit, ihre Situation zu studieren und ihr Anliegen zu verstehen. Doch wie bei einem Berufsunfall, dessen Hergang wir rekonstruieren, aber bei dem wir dem Arzt die Behandlung überlassen, so können wir auch bei Belästigung oder Mobbing nicht die Fachpersonen ersetzen, falls eine psychologische Begleitung nötig ist.



Mediator 

Unser Ziel ist es, die Arbeitgeber auf ihre Pflichten aufmerksam zu machen und sie zu beraten, wie sie die Gesundheit ihrer Angestellten schützen können. Wir ermutigen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden, ihren Konflikt selbstverantwortlich zu lösen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Wenn beide Parteien zum Gespräch miteinander bereit sind, können sie die Dienste eines Mediators in Anspruch nehmen. Diese Aufgabe kann aber nicht vom Arbeitsinspektorat übernommen werden.



Gewerkschafter

Wir vertreten nicht die Arbeitnehmenden. Unsere Aufgabe ist es, zu kontrollieren, ob das Arbeitsgesetz (ArG) und das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Betrieb eingehalten werden.

Sie benötigen Hilfe?

Wenn Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie uns bitte unter der folgenden Adresse:

Amt für den Arbeitsmarkt

Abteilung Arbeitsmarkt

Arbeitsinspektorat

+41 26 305 96 75

ict@fr.ch

Links

  • Mobbing
  • stressnostress.ch
  • SECO-Broschüre: Mobbing und andere Belästigungen - Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz
  • SECO-Broschüre: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Ein Ratgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • SECO-Broschüre: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Arbeitsvertrag
  • Der Service Check
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  • Entsandte Arbeitnehmer/innen und Erbringer/innen grenzüberschreitender Dienstleistungen
  • Feiertage
  • Inspektion im Bereich Schwarzarbeit
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für den Arbeitsmarkt

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt

Letzte Änderung: 20.08.2024

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