Die Personenfreizügigkeit in der Schweiz gilt zurzeit nur für die Angehörigen der 15 alten EU-Staaten und der EFTA-Staaten, das heisst Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Für die Angehörigen der 10 neuen EU-Staaten (Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Slowenien) wird der freie Personenverkehr mit der Schweiz momentan noch nicht eingeführt. Die Angehörigen dieser 10 Länder werden erst später schrittweise zum Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen.
Wegfall der vorgängigen Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Die vorgängigen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen werden aufgehoben. Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung braucht also keine Kopie des Arbeitsvertrags mit Angaben zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen mehr vorgelegt zu werden. Für das Bewilligungsgesuch müssen jedoch mindestens der Nachweis eines Arbeitsvertrags erbracht werden sowie Dauer und Beschäftigungsgrad angegeben werden.
Wegfall des Inländervorrangs
Der Inländervorrang wird aufgehoben. Das heisst, dass für ein Bewilligungsgesuch kein Nachweis mehr erbracht werden muss, dass auf dem heimischen Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitskraft gefunden wurde.
Einführung von flankierenden Massnahmen
Drei flankierende Massnahmen sind vorgesehen:
- Ein neues Gesetz über die entsandten Mitarbeiter (= von einer Firma mit Sitz im Ausland zur Erbringung von Dienstleistungen in die Schweiz entsandte Mitarbeiter) mit dem Ziel, für diese Kategorie von Arbeitskräften die wichtigsten in der Schweiz geltenden Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer für verbindlich zu erklären (Lohn, Ferien, Arbeitszeit, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung von Frau und Mann, Schutz der Frauen und Jugendlichen);
- Möglichkeit, die Gesamtarbeitsverträge (GAV) bei missbräuchlicher und wiederholter Lohnunterbietung in einer Branche oder einem Berufszweig leichter allgemein verbindlich zu erklären;
- Für Branchen ohne GAV Möglichkeit für die Kantone und den Bund, Mindestlöhne einzuführen.
Der Kanton Freiburg hat eine Kommission für die Aufsicht über den Arbeitsmarkt geschaffen, die mit der Anwendung der Bundesgesetzgebung auf die entsandten Mitarbeiter sowie der anderen flankierenden Massnahmen beauftragt ist. Es handelt sich um eine tripartite Kommission, die sich aus 15 Mitgliedern zusammensetzt (5 Vertreter der Arbeitgeberverbände, 5 Vertreter der Arbeitnehmerverbände und 5 Vertreter des Staates).