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Gewerbsmässiges Halten, Züchten und Handeln

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Jede Person, welche gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.

Die gewerbsmässige Betreuung von Tieren ist wie folgt definiert: die Haltung, die Betreuung oder Zucht von Tieren um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.

Somit sind alle gewerbsmässigen Haltungen bewilligungspflichtig. Das Gesuch muss 30 Tage vorher eingereicht werden.

Die Anzahl gehaltener Hunde bestimmt die Anforderung an die Ausbildung. Wir unterscheiden:

  1. Tierheim
  2. Pension mit mehr als 20 Pflegeplätzen
  3. Pension mit maximal 19 Pflegeplätzen
  4. Gewerbsmässiges Züchten (mehr als 3 Würfe pro Jahr oder 20 Abgaben pro Jahr)
  5. Gewerbsmässiger Handel (mehr als 20 Abgaben pro Jahr)

1. Tierheim

Tierheime sind jene Institutionen, welche von öffentlichem Interesse sind und Hunde vermitteln. Die Haltung muss nach Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (Art. 102, TSchV) konform sein. Die Tiere müssen unter der Verantwortung einer ausgebildeten Tierpflegerin oder eines ausgebildeten Tierpflegers betreut werden.

2. Pension mit mehr als 20 Pflegeplätzen

In Pensionen mit mehr als 20 Pflegeplätzen und/oder gewerbsmàssigen Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers sein.

3. Pension mit maximal 19 Pflegeplätzen

In Pensionen mit max. 19 Pflegeplätzen und/oder gewerbsmässigen Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV verfügt (eine vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung).

Es handelt sich um eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in einer vom BLV anerkannten Ausbildungsstätte und um 3 Monate Praktikum bei einer anerkannten Anstalt, wo das Personal eine gleichwertige oder höhere Ausbildung hat.

4. Gewerbsmässiges Züchten

Als gewerbsmässige Züchter gelten die Personen, welche mehr als drei Würfe Hundewelpen pro Jahr produzieren und/oder mehr als 20 Hundewelpen und/oder Hunde abgeben, um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen.

Die/der gewerbsmässige Züchter/in muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung im Sinne von Art. 197 TSchV absolviert haben.

5. Gewerbsmässiger Handel

Als gewerbsmässige Händler gelten Personen, welche mehr als 20 Hunde und/oder Hundewelpen abgeben, um für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen, oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen. Die/der gewerbsmässige Händler/in muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung im Sinne von Art. 197 TSchV absolviert haben.

Gewerbsmässige Hundeimporte und -transporte: Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserem Amt auf, um die nötigen Informationen zu erhalten.

 

Dokumente

  • Informationen über die Anforderungen gewerbsmässige Zucht von Vögeln und Kaninchen PDF, 443.13k
  • Bewilligungsgesuch für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden PDF, 159.9k
  • Zusatzformular "Personenblatt“ für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren + Nutzhunden PDF, 123.59k
  • Zusatzformular "Umfang des Betriebs, bzw. der Zucht von Heimtieren und Nutzhunden“ PDF, 136.05k
  • Zusatzformular "Tierhaltung“ in Betrieben zur Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Heimtieren und Nutzhunden PDF, 180.59k

Eidgenössische Gesetzesgrundlage

  • Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
  • Verordnung des EDI vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)

Kantonale Gesetzgesgrundlage

  • Gesetz vom 02.11.2006 über die Hundehaltung (HHG)
  • Reglement vom 13. Juni 2023 über die Hundehaltung (HHR)

Externe Links

BLV - Tierschutz beim Züchten
  • Bewilligungspflichtige Hunde
  • Das Veterinärwesen
  • Gefundene/verlorene Tiere
  • Gewerbsmässiges Halten, Züchten und Handeln

  • Haustiere und Wildtiere
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  • Tierschutz - Aktivitäten und Leistungen
  • Wildtiere-Pflegestation Rita Roux
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 03.09.2024

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