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Bewilligungspflichtige Hunde

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Am 01.01.2024 wurde der Artikel 19 des Gesetzes über die Hundehaltung (HHG) aufgehoben. Es existieren keine bewilligungspflichtigen Rassen mehr. Für die Haltung solcher Hunde ist keine Bewilligung des LSVW mehr erforderlich.

Gemäss Art. 10 des Reglements über die Hundehaltung (HHR) (Art. 28 HHG) sind nur das Amt, die Oberämter, die Kantonspolizei, die Wildhüter und die Gemeinden befugt, die Liste der gefährlichen Hunde einzusehen. Die Daten auf der Liste dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Sicherheit verwendet werden.

Kantonale Gesetzesgrundlagen

  • Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG)
  • Reglement vom 13. Juni 2023 über die Hundehaltung (HHR)
  • Die Änderungen des HHG, welche am 01.01.2024 in Kraft getreten sind.
  • Bewilligungspflichtige Hunde

  • Das Veterinärwesen
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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 02.04.2025

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