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Gesetzgebung zur Berufsbildung

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Gesetzgebung zur Berufsbildung

Kantonale Gesetzgebung

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Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

Berufsbildung - 420

Gesetz über die Berufsbildung (BBiG) vom 13. Dezember 2007 - 420.1 - Botschaft 

Reglement über die Berufsbildung (BBiR) vom 23. März 2010 - 420.11 - Erläuternder Bericht

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen in der Berufsbildung (GEBV) vom 2. Juli 2012 - 420.16

Schul- und Berufsberatung - 413.1 - 413.1.12

Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums Freiburg (VKBZ) - 420.81

Interprofessionnelles Weiterbildungszentrum Granges-Paccot (IWZ) - 423.31

Stipendien und Ausbildungsdarlehen - 44

Erwachsenenbildung - 45

Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr»)

Erlaüternder Bericht - Reglements über die Berufsbildung PDF, 30.07k

Interkantonale Gesetzgebung

Merkblatt im Zusammenhang mit den verschiedenen Verwaltungseinheiten verantwortlich für die Kostengutsprachen

Bei ausserkantonalen Schulbesuchen stellen sich die Kantone die Schulgelder gegenseitig in Rechnung. Deshalb muss der Wohnsitzkanton je nach Situation vorher eine Kostengutsprache erteilen. Diese erfolgt auf der Basis des rechtlichen Wohnsitzes bzw. des Lehrortsprinzips. Je nach Ausbildungsgang kann der Kanton Einschränkungen machen oder die Kostenübernahme verweigern.

Das obenstehende Dokument gibt Auskunft über die Zuständigkeit für das Erteilen der Kostengutsprache der verschiedenen Ausbildungen.

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung BFSV) vom 22. Juni 2006

Antragsformular für eine Ausbildung ausserhalb des Wohnsitzkantons gemäss BFSV

Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998

Anhang für das Studienjahr 2016/2017.

Vorbereitungskurse zu Berufsprüfungen und Höheren Fachprüfungen

Übrige Ausbildungen

Schweizerische Gesetzgebung

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Edudoc 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - 101 (im Besonderen : Art. 63)

Zivilgesetzbuch - 210 (im Besonderen : Art. 276,277,301,302,307)

Obligationenrecht - 220 (im Besonderen : Art. 329e, 344,345,346)

Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) - (Gegenüberstellung BBG-BBV)

vom 13. Dezember 2002 - 412.10

Verordnung über die Berufsbildung (BBV)

vom 19. November 2003 - 412.101

Verordnung über die Berufsmaturität

vom 24. Juni 2009 - 412.103.1

Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen

vom 19. Dezember 2003 - 413.14

Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - 822.11

Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - 822.111

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 - 822.115 Mehr...

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008) - 822.115.4 Mehr...

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Amt für Berufsbildung

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Berufsbildung

Letzte Änderung: 02.03.2023

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