Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
M-08 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
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Bezugsgrösse : Kollektor-Nennleistung in kW | CHF 1'200.- + 500.- / kWth |
IP-08 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
Bezugsgrösse: Kollektor-Nennleistung in kW | CHF 20 000.- + 1000.- / kWth |
Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).
Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Anlage ersetzt ganz oder teilweise eine mit Heizöl oder Erdgas betriebene Heizung und/oder einen mit Heizöl oder Erdgas betriebenen Wassererwärmer oder eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
- Die thermische Kollektor-Nennleistung von Neuanlagen beträgt mindestens 2 kW.
- Die Kollektoren sind auf der Website www.kollektorliste.ch aufgeführt.
- Die Anlage verfügt über eine validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/EnergieSchweiz.
- Anlagen mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von über 20 kW verfügen über eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben von Swissolar.
- Die Anlage kann bivalent eingesetzt werden; die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage beträgt bis 100 kW 0 Prozent und ab 100 kW 10 Prozent.
- Die Kosten der fertig installierten Anlage (gemäss Offerte) entsprechen den Marktpreisen, insbesondere gemäss den Angaben von Swissolar/EnergieSchweiz.
Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt.