Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt:
IP-19 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
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Bezugsgrösse : Energiebezugsfläche EBF in m2 |
Bis 250 m2 EBF : CHF 15'000.- Mehr als 250 m2 EBF : CHF 60.- / m2 |
Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).
Gefördert wird der Ersatz von dezentralen Heizöl- und Erdgasheizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem und von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem.
Diese Massnahme ist mit den Massnahmen M-02, M-03, M-05, M-06, M-07, M-08, M-10 und M-12 sowie IP-04, IP-05, IP-06, IP-07 und IP-08 kumulierbar.
Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die zu ersetzende Heizung wurde zur Deckung von über 50 Prozent des jährlichen Heizwärmebedarfs des Gebäudes eingesetzt (Hauptheizung);
- Die zu ersetzende Heizung war für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur nach Norm SIA 384.201 unerlässlich;
- Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt, mit Ausnahme von Handtuchradiatoren.