• Startseite
  • Navigation
  • Inhalt
  • Kontakt
  • Suche

Kopfbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage fr.ch
Themen
  • Arbeit und Unternehmen
  • Bildung und Schulen
  • Steuern
  • Raum, Planung und Bau
  • Polizei und Sicherheit
  • Alltag
  • Energie, Landwirtschaft und Umwelt
  • Staat und Recht
  • Gesundheit
  • Mobilität und Verkehr
  • Sport und Freizeit
  • Kultur und Tourismus
Leistungen
  • Informationen in Leichter Sprache
  • Leistungen des Oberamts (Patente, Hunde, Lotos usw.)
  • Zivilstandsurkunden
  • AHV, APG, Familienzulagen, Krankenversicherung
  • Betreibungsauszug
  • Friac
  • Pass und Identitätskarte
  • Öffentliche Versteigerung
  • Handelsregister
  • Stellenangebote des Staates Freiburg
Staat
  • Organisation des Staates
  • Statistiken

    Datenportal des Kantons Freiburg

  • News

    Direktionen, Amts und Institutionen

  • Freiburger Gesetzgebung

    Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF)

  • Transparenz

    Zugang zu amtlichen Daten und Dokumenten

Politisches Leben
  • Laufende kantonale Vernehmlassungen

    Laufende Vernehmlassungen..

  • Rechtsprechung

    des Kantonsgerichts

  • Amtsblatt

    Das Amtsblatt im Internet lesen

  • Abstimmungen und Wahlen
  • Entscheide des Staatsrates

    Zusammenfassungen der Sitzungen des Staatsrats

  • Sessionen des GR

    Sessionsdaten

  • Kontakt
  • Online-Leistungen
  • Français
  • Deutsch ((Aktive Sprache))
Standard
Hell
Dunkel
  • Home
  • Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion
  • Automatische Holzfeuerung

Automatische Holzfeuerung

Lead

Massnahme M-03 oder IP-04: automatische Holzfeuerung

Die Finanzhilfe wird nach folgenden Grundsätzen festgelegt :

M-03 Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien
Wärmeerzeugung
≤ 70 kW
Heizung: CHF 3000.- + 50.- / kWth
Warmwasser: CHF 1000.- (Pauschalbetrag)
IP-04 Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien
Wärmeerzeugung
> 70 kW
Heizung: CHF 360.- kWth

Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).

Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt. Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Anlage wird als Hauptheizung eingesetzt.
  • Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
  • Die Anlage hält die geltenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) ein.
  • Die Anlage ≤ 70 kW verfügt über die Konformitätserklärung (gem. EnEV) sowie über die Leistungsgarantie von EnergieSchweiz.
  • Die Anlage > 70 kW verfügt über die Konformitätserklärung (gem. EnEV) und über ein QM Holzheizwerke

Die Anlage > 70 kW kann bivalent eingesetzt werden; die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage beträgt bis 100 kW 0 Prozent und ab 100 kW 10 Prozent. 

Handbeschickte Öfen und Heizkessel sind nicht förderberechtigt.

Mehr zum Thema

  • Gesuch stellen
  • Fördergeldrechner
  • Heizkostenrechner
  • Holzenergie Schweiz
  • Energieschweiz

Dokument zum Thema

Unterlagen für das Fördergesuch der Massnahmen M03 oder IP04 (PDF, 81.06k)
  • Baubewilligungsverfahren - Energie
  • Bildung und Information im Energiebereich
  • Energiepolitik, Planung und Energieversorgung
  • Förderprogramme im Energiebereich
  • Gemeinden: Energiepolitik
  • Grossverbraucher
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Energie

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Energie

Letzte Änderung: 07.05.2025

Teilen auf:

Fußbereich

Staat Freiburg-Logo, zurück zur Homepage
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Inhaltsabonnement und Akkreditierung
Folgen Sie uns auf: