Infos für quellensteuerpflichtige Personen (qsP), insbesondere Arbeitnehmer (gültig ab 01.01.2021)
Quellensteuerpflichtige Person (qsP)
Die Quellensteuer (Qst) ist eine Steuer, die der Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL) direkt von einer Vergütung abzieht, welche für seinen Begünstigten (Quellensteuerpflichtiger) ein steuerpflichtiges Einkommen darstellt, bevor er diese Steuer im Namen des Quellensteuerpflichtigen (QSP) an die Steuerbehörden überweist.
Formulare
E-Mail-Adresse für die Zustellung der ausgefüllten Formulare: scciso@fr.ch
Antrag auf Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht der Quellensteuer
Dieser Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden, wenn
Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Aufstellung oder Bestätigung über den Quellensteuer-Abzug ausgestellt hat
oder
Sie mit dem Quellensteuer-Abzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sind.
Das Antragsformular ist jedes Jahr vom 1. Januar bis 31. März auf der Webseite verfügbar.
Die Verfügung wird Ihnen frühestens im Juli zugestellt. Sie haben danach 30 Tage Zeit dagegen schriftlich Einsprache einzureichen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
Bitte bevorzugen Sie eine Übermittlung des Formulars im PDF über das Internet oder schreiben Sie in gut lesbarer Schrift.
Antrag auf Tarifkorrektur der Quellensteuer
Dieser Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres ausschliesslich in folgenden Gründen eingereicht werden:
- Rückerstattung Kirchensteuer
- Falsche Berechnung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber (z. B. falscher Tarif)
Der Antrag muss begründet werden, Beweismittel sind beizulegen.
- Mit Tarif G abgerechnete Leistungen (Arbeitslosigkeit, Ausgleichskasse)
- Korrektur der Einkünfte des Ehegatten oder der Ehegattin im Tarif C (nur für Nicht-Ansässige)
Beweismittel sind beizulegen (ausländische Veranlagung).
- Ausscheidung von nicht in der Schweiz erbrachten Arbeitstagen (nur für Nicht-Ansässige)
Ein Kalendarium ist einzureichen, aus welchem die Arbeitstage und -orte hervorgehen.
- Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter (nur für Nicht-Ansässige)
Beweismittel sind beizulegen.
Das Antragsformular ist jedes Jahr vom 1. Januar bis 31. März auf der Webseite verfügbar.
Die Korrekturverfügung wird Ihnen bis spätestens Ende Jahr zugestellt. Sie haben danach 30 Tage Zeit dagegen schriftlich Einsprache einzureichen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
Bitte bevorzugen Sie eine Übermittlung des Formulars im PDF über das Internet oder schreiben Sie in gut lesbarer Schrift.
Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung für in der Schweiz Ansässige (Steuererklärung)
Dieser Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden, wenn Sie zusätzliche Abzüge geltend machen wollen, wie zum Beispiel:
- Berufliche Ausgaben (Verpflegung und Fahrtkosten)
- Beitrag an eine 3. Säule
- Unterhaltszahlung
- Schulungskosten
- Usw.
oder Sie aus anderen Gründen wünschen, nachträglich ordentlich veranlagt zu werden und dementsprechend eine Steuererklärung einreichen wollen.
Ist der Antrag einmal eingereicht, kann er nicht mehr zurückgezogen werden.
Sie erhalten dann eine Steuererklärung, die innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Sie unterliegen der nachträglich ordentlichen Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Das Antragsformular ist jedes Jahr vom 1. Januar bis 31. März auf der Webseite verfügbar.
Die nachträglich ordentliche Veranlagung wird Ihnen wird Ihnen bis spätestens Ende des Jahres zugestellt. Sie haben danach 30 Tage Zeit dagegen schriftlich Einsprache einzureichen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
Bitte bevorzugen Sie eine Übermittlung des Formulars im PDF über das Internet oder schreiben Sie in gut lesbarer Schrift.
Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung für NICHT in der Schweiz Ansässige (Steuererklärung)
Dieser Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden, wenn Sie zusätzliche Abzüge geltend machen wollen, wie zum Beispiel:
- Berufliche Ausgaben (Verpflegung und Fahrtkosten)
- Beitrag an eine 3. Säule
- Unterhaltszahlung
- Schulungskosten
- Usw.
oder Sie aus anderen Gründen wünschen, nachträglich ordentlich veranlagt zu werden und dementsprechend eine Steuererklärung einreichen wollen.
Vorsicht
Sie können diese Anfrage nur stellen, wenn mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte (einschliesslich der Ihres Ehepartners oder Ehepartnerin) in der Schweiz der Steuer unterliegt.
Das Formular «Bestimmung Quasi-Ansässigkeit» ist dem Antrag beizufügen. Dem Antrag müssen Lohnausweise und/oder schweizerische Lohnabrechnungen sowie Steuerbescheinigungen Ihres Wohnsitzlandes (auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin) beigelegt werden.
Ist der Antrag einmal eingereicht, kann er nicht mehr zurückgezogen werden.
Sie erhalten dann eine Steuererklärung, die innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss.
Es muss ein Vertreter in der Schweiz ernannt werden.
Der Antrag muss/kann jedes Jahr gestellt werden.
Das Antragsformular ist jedes Jahr vom 1. Januar bis 31. März auf der Webseite verfügbar.
Die nachträglich ordentliche Veranlagung wird Ihnen wird Ihnen bis spätestens Ende des Jahres zugestellt. Sie haben danach 30 Tage Zeit dagegen schriftlich Einsprache einzureichen, wenn Sie nicht einverstanden sind.
Bitte bevorzugen Sie eine Übermittlung des Formulars im PDF über das Internet oder schreiben Sie in gut lesbarer Schrift.
Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Wenn Sie ein steuerbares Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000 pro Jahr erzielen, steuerbares Vermögen oder nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte haben, unterstehen Sie obligatorisch der nachträglich ordentlichen Veranlagung. Sie sind daher verpflichtet, eine Steuererklärung ausfüllen.
Dazu müssen Sie uns schriftlich (Papier oder E-Mail) informieren, indem Sie uns die erforderlichen Unterlagen zusenden.
Sie erhalten dann eine Steuererklärung, die innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Sie unterliegen der nachträglich ordentlichen Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Rückerstattung Kapitalleistung - Für nicht in der Schweiz Ansässige
Wenn Sie einen Bezug von Kapital der zweiten Säule vorgenommen haben und nicht in der Schweiz ansässig sind, können Sie die Rückerstattung mit dem untenstehenden Formular beantragen. Es muss vollständig ausgefüllt und von der ausländischen Steuerbehörde bescheinigt werden.
Weitere Infos zu diesem Thema
Herausgegeben von Kantonale Steuerverwaltung
Letzte Änderung: 02.12.2024