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Verrechnungssteuer: Allgemeines und Dokumente

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Die Arbeit der Abteilung Verrechnungssteuer besteht grösstenteils in der Bearbeitung der von den Steuerpflichtigen eingereichten Rückerstattungsanträge. Eine weitere Aufgabe dieser Abteilung ist die Ermittlung des Steuerwerts der Aktien der nicht an der Börse kotierten Freiburger Firmen. Ferner kontrolliert sie die Einhaltung der Doppelbesteuerungsabkommen.

Ein paar Worte zur Verrechnungssteuer: Die meisten Inhaber von Lohnkonten oder Sparbüchern haben zweifellos festgestellt, dass ihnen die Bankzinsen (z.B. 500 Franken) nicht vollständig gutgeschrieben werden, sondern nur zu 65 % (in unserem Beispiel 325 Franken). Die restlichen 35 % (in unserem Fall 175 Franken) überweist die Bank an die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die 175 Franken sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht verloren. Er braucht nur in der Steuererklärung sein Bankkonto mit dem Ertrag und dem Vermögenswert anzugeben, und die Steuerverwaltung kann ihm dann diesen Rückbehalt zurückerstatten, das heisst mit seinem Steuerbetrag verrechnen. Dieses spezielle Vorgehen ist ein Mittel zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und soll für den Steuerpflichtigen ein Ansporn sein, alle seine Kapitalanlagen zu deklarieren.

Formulare

Verrechnungssteuer: Formulare

Weitere Infos und Dokumente

  • Die Verrechnungssteuer verstehen
  • Rechtsgrundlagen
  • Kurslisten
  • Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (KS 28)
  • Die KSTV publiziert Ihre Praxis für Spezialfälle in der Bewertung von nicht kotierten Titeln
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • Doppelbesteuerung / DBA (SIF)
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  • Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (ehemals pauschale Steueranrechnung)
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Kantonale Steuerverwaltung

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonale Steuerverwaltung

Letzte Änderung: 03.09.2024

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