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  • Schenkungssteuer

Schenkungssteuer

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Der Schenkungssteuer unterliegen sämtliche unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. So gilt als Schenkung jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR).

Bei Schenkung von beweglichem Vermögen (Kapitalien, Mobiliar, Fahrzeuge, Schmucksachen usw.) erhebt der Kanton Freiburg die Schenkungssteuer, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz im Kanton hatte.

Schenkungen von Liegenschaften werden in dem Kanton besteuert, in dem diese sich befinden (Belegenheitsort). Besteuert werden auch Rechte an einem Grundstück (Wohnrecht, Nutzniessung, Baurecht).

Die Schenkungssteuer wird aufgrund einer Angabe in der jährlichen Steuererklärung oder einer Schenkungsanzeige veranlagt. Die Begünstigten sind meldepflichtig. Bei Missachtung der Meldepflicht  kann eine Busse verfügt werden.

Geschuldet wird die Schenkungssteuer von der oder dem Beschenkten, die Schenkerin oder der Schenker haftet jedoch solidarisch mit der beschenkten Person für die Bezahlung der Steuer und der Zusatzabgabe. Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haften diese solidarisch mit der Schenkerin oder dem Schenker bis zum Betrag, der ihnen zufällt  (Art. 52 Abs. 2 ESchG).

Dokumente

Anzeige für Schenkungssteuer / Vorempfang PDF, 41.52k

Weitere Infos und Dokumente

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Herausgegeben von Kantonale Steuerverwaltung

Letzte Änderung: 05.12.2023

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