Webcams, welche einem Unterhaltungszweck und dem Tourismus dienen, sind keine Videoüberwachungsanlagen, welche dem kantonalen Gesetz vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung (VidG; SGF 17.3) unterliegen. Wenn sie durch öffentliche Organe oder Gemeinden verwendet werden, müssen sie das kantonale Gesetz über den Datenschutz respektieren (siehe Botschaft n°202 des Staatsrates an den Grossrat zum Gesetzesentwurf über die Videoüberwachung vom 6. Juli 2010, S. 7, Art. 1).
In allen Fällen müssen folgende Prinzipen respektiert werden:
- Kameras so ausrichten, dass sie keine erkennbare Personen filmen. Man sollte eher entfernte Panoramas (Berge, Seen usw.) als nahe gelegene Zonen über die Webcams anschauen können;
- Die Identifikation von Personen auf Bilder verhindern (Gesichter, spezifische Kleidungsstücke, die ein Identifikation ermöglichen, Autonummer usw.).
- Falls Personen erkannt oder beobachtet werden können, private Parzellen unscharf machen und/oder verpixeln/einschwärzen (Häuser, Terrassen, Gärten, Schiffe, Schiffsteig usw.), damit Personen nicht erkannt werden können.
- Falls Zoomen das Erkennen ermöglicht, Zoomfunktion deaktivieren.
Falls Personen den Eindruck haben, dass sie durch eine Webcam gefilmt werden, können diese beim Betreiber der Installation Informationen beantragen (Gemeinde oder öffentliches Organ) und/oder die ÖDSMB kontaktieren. Die ÖDSMB kann bei den öffentlichen Organen oder den Gemeinden, die eine Webcam betreiben, intervenieren.
Wenn hingegen Kameras (ohne Aufnahme) «ein Beobachtungsziel» verfolgen (in der Stadt zum Beispiel), handelt es sich dabei nicht um Webcams mit einem Unterhaltungszweck. Sie unterliegen dem VidG und müssen gemeldet werden (Art. 7 VidG, siehe oben erwähnte Botschaft, S. 9, Art. 7).