E-Learning
Ein E-Learning wurde von Swiss Olympic und dem BASPO erstellt, um Sie bei der Umsetzung dieser neuen Standards zu unterstützen.
Ziel
Sportorganisationen spielen eine wichtige gesellschaftliche Rolle: Sie fördern eine gesunde Sportausübung, stärken den Zusammenhalt und die Integration und schaffen gemeinsame Erlebnisse. Aus diesen und vielen weiteren Gründen erhalten sie breite Unterstützung aus öffentlicher und privater Hand (Bereitstellung von Infrastrukturen und Material zu vorteilhaften Bedingungen, Förderbeiträge, Sponsoring, Freiwilligenarbeit). Diese Unterstützung bringt Erwartungen in Bezug auf Good Governance und Ethik mit sich, die den Ausgangspunkt für die neuen Anforderungen bilden.
Zielgruppen
Diese neuen Standards gelten für alle Organisationen, die im Schweizer Sport tätig sind, unabhängig von ihrer Rechtsform oder einer allfälligen Verbandszugehörigkeit. Dazu gehören:
- Sportvereine und -clubs;
- Verbände;
- Leistungszentren, Sportschulen sowie regionale und kantonale Sportorganisationen;
- professionelle Ligen und Förderorganisationen;
- sowie private Unternehmen (AG, GmbH, Genossenschaften, Einzelunternehmen), deren Haupttätigkeit im Sportbereich liegt.
Allerdings gelten nicht für alle dieselben Anforderungen. Die neuen, für jede Kategorie spezifischen Vorgaben sind im folgenden Abschnitt aufgeführt.
Umsetzung der Standards
Das BASPO und Swiss Olympic stellen eine Checkliste, ein E-Learning-Modul sowie ausführliche Dokumentationen zur Verfügung, um Sie dabei zu unterstützen, diese Anforderungen in Ihrer Organisation zu überprüfen und umzusetzen.
1. Checklist
Sie können die Standards unten oder im folgenden Dokument einsehen :
Das heisst ein nationaler Verband, der Mitglied von Swiss Olympic ist und mindestens eine Sportart mit der Klassifikation/Einstufung 1 bis 3 führt. Wenn ein Verband mehrere Sportarten führt (z. B. Swiss-Ski), ist jene mit der höchsten Klassifikation/Einstufung ausschlaggebend.
Das heisst ein nationaler Verband / eine Partnerorganisation, die Mitglied von Swiss Olympic ist und eine Sportart der Klassifikation/Einstufung 4 oder 5 führt oder anerkannte sportliche Aktivitäten anbietet … … oder ein nationaler Verband / eine Partnerorganisation mit sportlicher Tätigkeit, der/die nicht Mitglied von Swiss Olympic ist.
Das heisst ein Club oder eine Sportorganisation mit sportlicher Tätigkeit, der/die nicht Mitglied von Swiss Olympic ist, aber Bundesbeiträge erhält (in der Regel J+S-Beiträge)… … oder eine Partnerorganisation ohne sportliche Tätigkeit.
Das heisst eine privatrechtliche Sportorganisation, direkt oder indirekt Mitglied von Swiss Olympic, die keine Bundesbeiträge erhält (z. B. angeschlossene regionale oder kantonale Verbände, Sektionen, Clubs). Swiss Olympic empfiehlt grossen Clubs und Sportorganisationen (z. B. mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 250'000 oder über 300 Mitgliedern), sich an den Standards der Clubs mit Bundesbeiträgen zu orientieren.
Das heisst eine verantwortliche Organisation für Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften oder Schweizermeisterschaften / oder eine Sportveranstaltung, die Bundesbeiträge erhält – unabhängig von der Rechtsform und der Einbindung in die Verbandsstruktur.
2. E-Learning
Mit einer Gesamtdauer von 1,5 Stunden wurde dieses E-Learning-Modul entwickelt, um Sie anhand von Alltagssituationen bei der Umsetzung der fehlenden Standards zu unterstützen :
3. Anforderungen der Good Governance
Gemäss den Art. 72c & 72d der SpoFöV gelten folgende Anforderungen an die Good Governance :
Die Gründungsdokumente der Organisation (insbesondere die Statuten und Reglemente), ihre Organisationsstruktur (einschliesslich der Benennung der verantwortlichen Personen) sowie ihre wichtigsten Entscheide müssen dokumentiert und zumindest für die Mitglieder der Organisation jederzeit frei zugänglich sein. Das heisst :
- Statuten, Reglemente und Organisationsstruktur sind veröffentlicht, in der Regel auf der Webseite der Organisation (öffentlich oder in einem passwortgeschützten Bereich).
- Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans und ihre jeweiligen Funktionen innerhalb dieses Organs sind namentlich aufgeführt.
- Traktandenlisten und Protokolle der Sitzungen des obersten Organs der Organisation (in der Regel der Mitgliederversammlung) sind veröffentlicht, üblicherweise auf der Webseite der Organisation (öffentlich oder passwortgeschützt).
Für Stiftungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Einzelunternehmen gilt :
- Die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote sind die Hauptadressaten dieser Informationen.
- Soweit die erforderlichen Informationen (Statuten, Reglemente, Organisationsstruktur, wichtige Entscheide) nicht frei auf der Webseite zugänglich sind, müssen sie in einem passwortgeschützten Bereich verfügbar sein, der allen betroffenen Personen offensteht.
- Eine Weitergabe von Informationen nur auf Anfrage genügt nicht: Die Daten müssen jederzeit transparent eingesehen werden können.
- Organisationen, die nicht dem Ethikstatut von Swiss Olympic unterstellt sind, müssen zwingend eine offizielle Erklärung abgeben, dass die Organisation sowie die Nutzerinnen und Nutzer ihrer Angebote, ihre Mitarbeitenden und Beauftragten die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity und des Schweizer Sportgerichts zur Untersuchung und Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten im Sport anerkennen.
Für Einzelunternehmen gilt zusätzlich:
Zur Transparenz hinsichtlich Organisation und Struktur gehört :
- eine umfassende Darstellung des beruflichen Tätigkeitsbereichs (z. B. ein Firmenporträt);
- eine klare Angabe der Eigentumsverhältnisse.
Da Einzelunternehmen naturgemäss keine Statuten besitzen, gelten diese Elemente als Gründungsdokumente.
Die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel muss dokumentiert und zumindest für die Mitglieder der Organisation frei zugänglich sein. Das heisst :
- Die nach den Grundsätzen von Art. 957 ff. Obligationenrecht (OR) erstellte und geprüfte Jahresrechnung sowie der Revisionsbericht sind veröffentlicht, in der Regel auf der Webseite der Organisation (öffentlich oder in einem passwortgeschützten Bereich).
- Beiträge der öffentlichen Hand sind in der Jahresrechnung separat ausgewiesen.
Für Aktiengesellschaften und Genossenschaften gilt :
- Zur Veröffentlichung der Struktur gehört neben dem Organigramm der Organisation auch die namentliche Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Für Unternehmen, die neben ihrer Haupttätigkeit (geschäftliche oder berufliche Tätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Organisation von Sportaktivitäten) weitere Tätigkeiten ausüben, gilt :
- Die Finanztransparenz kann sich auf die Rechnung der Haupttätigkeit beschränken.
- Alle wichtigen Informationen müssen für die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote jederzeit zugänglich sein. Sofern diese Informationen nicht öffentlich auf der Webseite des Unternehmens verfügbar sind, müssen sie mindestens in einem passwortgeschützten Bereich bereitgestellt werden.Es genügt nicht, Informationen nur auf Anfrage weiterzugeben – sie müssen transparent und jederzeit einsehbar sein.
Frauen und Männer sollen im obersten Leitungsorgan (d. h. in der Regel im Vereinsvorstand) ausgewogen vertreten sein. Das heisst :
- Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) enthalten eine Regelung zur Vertretung beider Geschlechter im obersten Leitungsorgan.
- In der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Regelung ist die Organisation frei.
- Es wird empfohlen, dass beide Geschlechter zu mindestens 40 % vertreten sind.
Für Kapitalgesellschaften gilt :
- Eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter ist im Verwaltungsrat vorzusehen.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Einzelunternehmen gilt :
- Die oberste Leitung liegt unmittelbar in den Händen der Eigentümerinnen oder Eigentümer.
- Eine entsprechende statutarische Regelung kann daher nicht erwartet werden.
- Bei Einzelunternehmen entfällt dieses Erfordernis naturgemäss.
Die Zusammensetzung des obersten Leitungsorgans (d. h. in der Regel des Vereinsvorstands) soll regelmässig erneuert werden. Das heisst :
- Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) sehen vor, dass die Amtsperiode der einzelnen Mitglieder des obersten Leitungsorgans höchstens vier Jahre betragen soll (periodische Wahlen).
- Die Grundlagen der Organisation legen zudem fest, wie viele Amtsperioden ein einzelnes Mitglied insgesamt höchstens absolvieren darf.
- Empfohlen ist eine gesamte Amtsdauer von höchstens 12 Jahren, bzw. 16 Jahren, wenn das Mitglied zusätzlich eine Amtsperiode als Präsidentin oder Präsident absolviert.
Für Aktiengesellschaften gilt :
- Gestützt auf Art. 710 OR ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, periodische Wahlen des Verwaltungsrats vorzusehen.
- Die Statuten können Amtsperioden von höchstens sechs Jahren vorsehen.
- Empfohlen wird eine Amtsperiode von maximal vier Jahren und eine gesamte Amtsdauer von höchstens 12 Jahren.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Einzelunternehmen gilt :
- Die oberste Leitung liegt unmittelbar in den Händen der Eigentümerinnen oder Eigentümer.
- Eine entsprechende statutarische Regelung kann daher nicht erwartet werden.
Mitglieder des obersten Leitungsorgans (in der Regel des Vereinsvorstands) treffen ihre Entscheidungen ohne Beeinflussung durch persönliche oder private Interessen. Das heisst :
- Die Gründungsdokumente der Organisation (d. h. die Statuten oder andere einschlägige Reglemente) enthalten für die Mitglieder des obersten Leitungsorgans (in der Regel den Vereinsvorstand) eine Regelung zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
- Diese Regelung umfasst Bestimmungen über die Pflicht zum Ausstand (und im Wiederholungsfall zum Rücktritt) sowie Bestimmungen über die Abgabe und Annahme von Geschenken.
Für Einzelunternehmen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH):
- Die Geschäftsleitung liegt direkt bei der bzw. den Eigentümerinnen oder Eigentümern.Daher werden sämtliche Entscheidungen zwangsläufig von den persönlichen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer beeinflusst.
- In solchen Unternehmen ist es daher umso wichtiger, Transparenz in Bezug auf Organisation und Finanzen zu gewährleisten sowie die Mitwirkung der Athletinnen und Athleten an Entscheidungsprozessen sicherzustellen.
Athletinnen und Athleten sollen bei Entscheidungen, die sie betreffen, mitreden können. Das heisst :
- Die Grundlagen der Organisation (d. h. die Statuten oder andere relevante Reglemente) enthalten eine Bestimmung zum Einbezug von Athletinnen und Athleten in die Entscheidungsfindung in Angelegenheiten, die sie betreffen – sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene.
Bei Organisationen, in denen Athletinnen und Athleten Mitglieder sind :
- In der Regel sind keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich.
Bei Organisationen, in denen Athletinnen und Athleten nicht direkt an den Entscheidungen beteiligt sind (z. B. Verbände):
- Es sind spezifische Mitbestimmungsmöglichkeiten vorzusehen, zum Beispiel durch eine Athletenvertretung im Vereinsvorstand.
Für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Einzelunternehmen :
- Bei nicht mitgliederbasierten Organisationen ist sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Sportangebote die Möglichkeit haben, ihre Anliegen vorzubringen und angehört zu werden.
Die persönlichen Daten von Mitgliedern, Mitarbeitenden sowie Nutzerinnen und Nutzern der Angebote der Organisation sind geschützt. Das heisst :
- Die Organisation trifft alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten.
- Die Organisation bearbeitet Personendaten ausschliesslich nach den Prinzipien der:
- Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft und im Anschluss nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
- Die betroffenen Personen werden informiert, wenn ihre Personendaten an Dritte oder andere Mitglieder bekanntgegeben werden. Sie werden über die Empfänger und den Zweck der Datenweitergabe informiert.
- Es dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe der Sportorganisation notwendig sind.
Die Organisation trifft die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung und Kontrolle des korrekten ethischen Verhaltens ihrer Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie ihrer Angestellten und Beauftragten. Das heisst :
- Die Organisation hat alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Mitglieder, Angestellten oder Beauftragten die ethischen Verhaltenspflichten, wie sie in Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a Sportförderungsverordnung beschrieben sind, verletzen. Dies insbesondere durch geeignete Auswahl, Instruktion und Kontrolle ihres Personals.
- Die Organisation führt regelmässig den von Swiss Olympic Association zur Verfügung gestellten Ethik-Check durch.
- Sie trifft gestützt auf die Ergebnisse des Ethik-Checks die notwendigen Massnahmen.
Der Ethik-Kompass von Swiss Olympic enthält viele gute Hinweise für den Umgang mit schwierigen Situationen und zur Vermeidung von Fehlverhalten auf individueller Ebene :
Die Organisation anerkennt die Zuständigkeiten der Stiftung Swiss Sports Integrity und der Stiftung Schweizer Sportgericht zur Untersuchung und Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten in den Aktivitäten der Sportorganisation :
4. Anforderungen im Bereich Ethik
Die Ethik-Charta des Sports , unterstützt vom Bundesamt für Sport, Swiss Olympic und den Schweizer Sportverbänden, fasst die olympischen Werte zusammen :
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
Fragen ?
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