Seit das kantonale Geldspielgesetz (EGBGS), mit dem das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) umgesetzt wird, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, gibt es zwei Arten von Kleinlotterien.
1. Tombolas
Die Tombolas (bzw. «Lotto-Tombolas» oder «Lotto mit Sachpreisen») sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze CHF 50'000.- nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen (Waren wie Schinken, Fahrräder, Autos und auch Einkaufsgutscheine). Der Höchstwert eines Preises, der einer Spielerin oder einem Spieler in Form eines Gutscheins abgegeben wird, beträgt 500 Franken. Mindestens ein Viertel der Preise darf nicht in Form von Gutscheinen abgegeben werden.
Tombolas bedürfen einer vorgängigen Meldung an das Oberamt mittels des untenstehenden Formulars.
Wenn die Tombola an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken verfügt, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.
2. Lottos
a) Rechtliche Aspekte
Lottos sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und deren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die Bedürfnisse der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden, vorausgesetzt Letztere verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke.
Allgemeine Voraussetzungen :
- Juristische Person nach schweizerischem Recht (bspw. ein Verein);
- Einen guten Ruf geniessen;
- Gewährleisten einer transparenten und einwandfreien Geschäfts- und Spieldurchführung;
- Das Lotto muss so ausgestalten werden, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht;
- Dritten darf die Organisation nur dann anvertraut werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen;
- Dem Lotto muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen;
- Der Reingewinn muss vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Er kann für die Bedürfnisse der Veranstalterinnen oder des Veranstalters verwendet werden, sofern diese keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen;
- Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen;
- Die maximale Höhe des einzelnen Einsatzes beträgt CHF 10.-;
- Der Höchstbetrag für die Summe aller Einsätze ist auf CHF 100'000.- begrenzt;
- Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 % der maximalen Summe aller Einsätze;
- Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn aus.
Für die Durchführung von Lottos braucht es eine Bewilligung des Oberamtes. Pro Veranstalterin oder Veranstalter werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.
Nach Abschluss des Lottos muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dem Amt für Gewerbepolizei einen Bericht zustellen. Dieser enthält die Abrechnung über das Spiel, Angaben über den Spielverlauf sowie Angaben über die Verwendung der Erträge.
Wenn das Lotto an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.
b) Praktische Aspekte
Aufgrund dieser Anforderungen ergibt sich, dass die Konzepte der Lottos mit Gewinnen in Bargeld, wie sie traditionsgemäss vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung durchgeführt wurden, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar sind (namentlich der Grundsatz eines Gewinnloses von zehn und möglicherweise auch die Rückverteilung von 50% an die Spieler, da diese nicht im Voraus genau definiert ist).
Das neue Recht verlangt, wie dies ebenfalls von der interkantonalen Geldspielaufsicht (gespa) bestätigt wurde, dass die Anzahl der zum Verkauf angebotenen Kartons im Voraus bestimmt ist, um den Wert der Einsätze festzulegen. Dieser Wert darf am Tag der Durchführung des Lottos nicht mehr abgeändert werden, da die Regel, wonach mindestens jedes 10. Los gewinnt, eingehalten werden muss.
Aufgrund dessen hat die Oberamtmännerkonferenz entschieden, dass die Lottos mit Gewinnen in Bargeld unter der Bedingung stattfinden dürfen, dass der Veranstalter das Konzept gemäss den beiden Beispielen im Anhang zum Formular «Bewilligungsgesuch für die Veranstaltung von Lottos mit Gewinnen in Bargeld (Kleinlotterie)», strikt einhalten (siehe Ziffer 5 hiernach).
Gemäss diesem Konzept muss die Anzahl der Kartons, die zum Verkauf angeboten werden, im Voraus bestimmt sein. Diese Kartons behalten ihre Gültigkeit für die gesamte Dauer des Spiels. Daher ist es nicht gestattet Zusatzkarten oder Lose für Spezialserien wie für ein Bingo während der Durchführung des Lottos zu verkaufen.
Es obliegt dem Veranstalter aufzuzeigen, dass sein Lotto sowohl die Gesamtheit der vorgenannten Regeln als auch das von der Oberamtmännerkonferenz validierte Konzept einhält. Daher ist nebst dem Formular «Bewilligungsgesuch für die Veranstaltung von Lottos mit Gewinnen in Bargeld (Kleinlotterie)» ebenfalls zwingend der Rückverteilungsplan, welcher sich auf die im Anhang aufgeführten zwei Beispiele stützt, einzureichen.
3. Weitere allgemeine Information
Alle Kleinlotterien – Tombolas inbegriffen – die ganz oder teilweise ausserhalb eines Unterhaltungsanlasses angeboten werden (z.B. eine Tombola, deren Lose vor oder während dem Unterhaltungsanlass verkauft werden), benötigen eine Bewilligung vom Amt für Gewerbepolizei.
4. Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
Bundesverordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
Kantonales Geldspielgesetz (EGBGS)
Kantonale Gelspielverordnung (EVBGS)