Seit das kantonale Geldspielgesetz (EGBGS), mit dem das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) umgesetzt wird, am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, gibt es zwei Arten von Kleinlotterien.
Aufgrund der Berichte über die Ende 2021 / Anfang 2022 organisierten Lottos sowie der zahlreichen Interventionen der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) sind die Oberämter und das Amt für Gewerbepolizei zum Schluss gekommen, dass es für die traditionellen Lottos mit Bargeldgewinnen unmöglich ist, die neuen Bestimmungen des Bundes wirksam umzusetzen, insbesondere jene, die vorschreiben, dass mindestens jedes zehnte Los gewinnt und mindestens 50 % der Einsätze wieder ausgeschüttet werden. Was die traditionellen Lottos betrifft, sind im ganzen Kanton Freiburg folglich nur noch Lottos mit Sachpreisen erlaubt, die dem betreffenden Oberamt ordnungsgemäss gemeldet wurden, es sei denn, der Organisator kann in seinem Gesuch nachweisen, dass bei einem Lotto mit Bargeldgewinn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (für weitere Einzelheiten siehe die Medienmitteilung der Oberamtmännerkonferenz unter Ziff. 5).
1. Tombolas
Die Tombolas (bzw. «Lotto-Tombolas» oder «Lotto mit Sachpreisen») sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze CHF 50'000.- nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen (Waren wie Schinken, Fahrräder, Autos und auch Einkaufsgutscheine).
Tombolas bedürfen einer vorgängigen Meldung an das Oberamt mittels des untenstehenden Formulars.
Wenn die Tombola an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken verfügt, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.
2. Lottos
Lottos sind Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, deren Gewinne in Sachpreisen oder Bargeld bestehen und deren Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke oder für die Bedürfnisse der Veranstalterin oder des Veranstalters verwendet werden, vorausgesetzt Letztere verfolgen keine wirtschaftlichen Zwecke.
Allgemeine Voraussetzungen :
- Juristische Person nach schweizerischem Recht (bspw. ein Verein);
- Einen guten Ruf geniessen;
- Gewährleisten einer transparenten und einwandfreien Geschäfts- und Spieldurchführung;
- Das Lotto muss so ausgestalten werden, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht;
- Dritten darf die Organisation nur dann anvertraut werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen;
- Dem Lotto muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen;
- Der Reingewinn muss vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Er kann für die Bedürfnisse der Veranstalterinnen oder des Veranstalters verwendet werden, sofern diese keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen;
- Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen;
- Die maximale Höhe des einzelnen Einsatzes beträgt CHF 10.-;
- Der Höchstbetrag für die Summe aller Einsätze ist auf CHF 100'000.- begrenzt;
- Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 % der maximalen Summe aller Einsätze;
- Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn aus.
Für die Durchführung von Lottos braucht es eine Bewilligung des Oberamtes. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung mittels des untenstehenden Formulars gestellt werden. Pro Veranstalterin oder Veranstalter werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.
Nach Abschluss des Lottos muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dem Amt für Gewerbepolizei einen Bericht zustellen. Dieser enthält die Abrechnung über das Spiel, Angaben über den Spielverlauf sowie Angaben über die Verwendung der Erträge.
Wenn das Lotto an einem Ort stattfindet, der über kein Patent für den Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet, muss ein entsprechendes Patent (Patent K) beantragt werden.
3. Weitere allgemeine Information
Alle Kleinlotterien – Tombolas inbegriffen – die ganz oder teilweise ausserhalb eines Unterhaltungsanlasses angeboten werden (z.B. eine Tombola, deren Lose vor oder während dem Unterhaltungsanlass verkauft werden), benötigen eine Bewilligung vom Amt für Gewerbepolizei.
4. Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
Bundesverordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
Kantonales Geldspielgesetz (EGBGS)
Kantonale Gelspielverordnung (EVBGS)