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  • Zukünftige Gemeindeverbände für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Zukünftige Gemeindeverbände für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

  • Medienmitteilung

Am 1. Januar 2023 tritt die neue Organisation für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen endgültig in Kraft. Da noch nicht alle Gemeinden die dafür notwendigen Gemeindeverbände formell konstituiert haben, hat der Staatsrat gestern in seiner letzten Sitzung die regionalen Gemeindeverbände bezeichnet, die provisorisch für diese Aufgaben zuständig sein werden.

Veröffentlicht am 23. Dezember 2022 - 10h00 Archiviert

Im Jahr 2021 verabschiedete der Grosser Rat das Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG; SGF 731.3.1), das am 1. Juli 2021 teilweise in Kraft trat. Es sah eine Übergangsfrist vor, in der sich die Gemeinden zu regionalen Gemeindeverbänden zusammen­schliessen sollten, deren finanzielle und organisatorische Verantwortlichkeiten in Artikel 34 BBHG ausgeführt sind. Mit der Promulgierung vom 28. Mai 2021 legte der Staatsrat den Ablauf der Übergangsfrist auf 31. Dezember 2022 fest. Solange jedoch die Statuten der verschiedenen Gemeindeverbände nicht von allen Mitgliedgemeinden eines Verbands verabschiedet und von den zuständigen kantonalen Stellen genehmigt wurden, können sich die Gemeindeverbände nicht formell konstituieren und verfügen demnach nicht über die erforderliche Rechtspersönlichkeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Trotz der Anstrengungen aller beteiligten Akteure werden die Gemeinden des Kantons bis Ende Jahr nicht in Gemeindeverbänden gemäss der vorgegebenen institutionellen Einteilung zusammengeschlossen sein. So haben einige Gemeinden die Abstimmung über die Statuten ihres Gemeindeverbands auf das Jahr 2023 verschoben oder die Statuten abgelehnt.

Um dieses Problem zu lösen, hat der Staatsrat das Reglement über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHR), das ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, angepasst. Wenn nun ein Gemeindeverband, der gemäss BBHG für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen zuständig ist, am 1. Januar 2023 nicht in Funktion treten kann, hat der Staatsrat Aufgabe, auf Vorschlag der Oberamtfrau oder der betroffenen Oberamtmänner das Gemeinwesen (Gemeinde oder Gemeindeverband) zu bezeichnen, das in der Zwischenzeit dessen Aufgaben übernimmt. Die Kosten, die das bezeichnete Gemeinwesen in der Übergangsfrist trägt, werden später rückwirkend vom Gemeindeverband für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen zurückerstattet, sobald dieser seine Aufgaben und Pflichten von Rechts wegen übernommen hat.

Diese Lösung hat unter anderem den Vorteil, dass die Gemeinden den Gemeindeverbänden gestaffelt beitreten können.

Der Staatsrat hat die folgenden Gemeinwesen bezeichnet:

  • Für den Broyebezirk: ASCOBROYE – Association des communes de la Broye;
  • Für den Seebezirk: Verband der Gemeinden des Seebezirks;
  • Für den Saanebezirk: Réseau Santé de la Sarine;
  • Für den Sensebezirk: Gemeindeverband Region Sense;
  • Für den Süden (Greyerz-, Glane- und Vivisbachbezirk): Association ambulances Sud Fribourgeois, die zur «Association Secours Sud Fribourgeois» wird.

Jene Gemeinden, die die Statuten ihres Verbands noch nicht verabschiedet haben (sei es, weil die Statuten beim ersten Mal abgelehnt oder weil sie der Legislative noch nicht zur Abstimmung vorgelegt wurden), erhalten von den Oberämtern in den nächsten Tagen ein Schreiben mit dem Vorschlag, das Geschäft vor Ende März 2023 zu behandeln. Sollte dem nicht entsprochen werden, müsste der Staatsrat Zwangsmassnahmen ins Auge fassen, um die Umsetzung der institutionellen Einteilung sicherzustellen, die im Gesetz vorgesehen ist und bereits von der überwiegenden Mehrheit der Gemeinden eingeführt wurde.

Der geordnete Betrieb der Feuerwehr ab 1. Januar ist im Übrigen mit der neuen Konfiguration gemäss BBHG vollumfänglich gesichert.

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Letzte Änderung: 28.03.2024 - 03h42

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