Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten
Aquatische Neobiota – gebietsfremde Wasserorganismen – wie die Quaggamuschel, die Schwarzmeergrundel oder das Schmalrohr verbreiten sich oft unbemerkt und werden vor allem durch Schiffe sowie Wassersport- und Angelgeräte von einem Gewässer ins andere verschleppt.
Jedes Jahr verursachen invasive gebietsfremde Arten Schäden in Millionenhöhe in Flüssen und Seen. Sie beschädigen Infrastrukturen und verdrängen einheimische Tier‑ und Pflanzenarten. Haben sich diese Arten einmal etabliert, lassen sie sich kaum mehr vollständig entfernen.
Damit sich diese invasiven gebietsfremden Arten nicht weiter ausbreiten, müssen für Schifffahrt, Fischerei und Tauchen bestimmte Verhaltensregeln eingehalten werden.
Immatrikulierte Schiffe – Melde- und Reinigungspflicht beim Gewässerwechsel
Der zur Vernehmlassung unterbreitete Verordnungsentwurf sieht mehrere Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von aquatischen Neobiota vor, darunter insbesondere:
- Alle Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen müssen eine Erstmeldung mit Angabe des Standortgewässers einreichen. Im Anschluss daran erhalten sie eine Bescheinigung, die so lange gültig ist, wie das Standortgewässer unverändert bleibt.
- Wenn ein Schiff von einem beliebigen Gewässer in ein Gewässer auf Freiburger Boden gebracht werden soll, muss die Halterin oder der Halter den Wechsel über die dafür vorgesehene elektronische Plattform melden und das Schiff vorgängig von einer zertifizierten Reinigungsstelle reinigen lassen. Auch in diesem Fall bleibt die ausgestellte Konformitätsbescheinigung bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig.
- Wer gegen die Melde- oder Reinigungspflicht verstösst, wird gemäss dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft.
Der Verordnungsentwurf übernimmt die Vorschriften, die bereits in den Kantonen Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Uri, Zug und Zürich gelten.
Die Vernehmlassung dauert vom 18. Mai bis zum 12. Juni 2026.
Empfehlungen für nicht immatrikulierte Schiffe sowie für Wassersport- und Angelausrüstung
Für nicht immatrikulierte Schiffe sowie für Wassersport- und Angelausrüstung besteht keine Reinigungspflicht. Dennoch wird bei Tätigkeiten wie Angeln, Stand-up-Paddling, Tauchen oder der Nutzung von Kanus, Schlauchbooten oder anderer Wassersportausrüstung dringend empfohlen, die folgenden Massnahmen einzuhalten:
- die Ausrüstung gründlich reinigen oder spülen, idealerweise mit warmem Wasser. Die Reinigung mit einem Hochdruckreiniger muss an einem an die Kanalisation angeschlossenen Ort erfolgen;
- sämtliche Wasserrückstände entleeren;
- die Ausrüstung sorgfältig auf pflanzliche und tierische Rückstände kontrollieren;
- die Ausrüstung vollständig trocknen lassen, bevor sie in einem anderen Gewässer verwendet wird.
Die Befolgung dieser einfachen Massnahmen trägt zum Schutz der Gewässer im Kanton Freiburg vor der Einschleppung und der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten bei.
Vernehmlassungsunterlagen
- Entwurf der Verordnung zur Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe PDF, 191.87k
- Entwurf der Verordnung zur Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe - Erläuternder Bericht PDF, 416.41k
- Entwurf der Verordnung zur Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe - Begleitschreiben PDF, 224.94k
- Entwurf der Verordnung zur Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe - Liste der Vernehmlassungsadressaten PDF, 229.72k