Die Rolle und Aufgaben der Kommission sind in dem Reglement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb beschrieben.
Im Rahmen ihrer Befugnisse erfüllt die Kommission insbesondere folgende Aufgaben:
- sie setzt die Kauf-, Verkauf- und Mietbedingungen und die Entschädigungen bezüglich der Sachen, die sie behandelt, fest;
- sie unterbreitet Vorschläge betreffend den Erwerb von Grundstücken, die Zweckmässigkeit von Landumlegungen und die Wahl der Grundstücke, die für Ersatzaufforstungen zu bestimmen sind;
- auf Nachfrage hin äussert sie sich über die Zweckmässigkeit der Einleitung von Enteignungsverfahren;
- sie macht Vorschläge zur Höhe der Mehrwertabgabe in forstwirtschaftlichen und raumplanerischen Verfahren (Art. 7 des Reglements ).
Zudem kann die Kommission Sonderaufträge betreffend allfällige Grundstückprobleme der Eidgenossenschaft, der Gemeinden, der Pfarreien oder anderer Vereinigungen und Institutionen des öffentlichen Rechts entgegennehmen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements ). Sie spricht sich jedoch nicht über Rechtsfragen aus und trifft bei Streitsachen keinen Entscheid, aber sie kann die Grundsätze bekanntgeben, die ihr zur Formulierung von Bewertungen oder Entscheiden dienen (Art. 10 des Reglements ).
Kontakt
Kommission für Grundstückerwerb, Generalsekretariat der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
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