Mustervereinbarung
Die Gemeinden können für die Schulzahnpflege eine Vereinbarung eingehen. Eine Mustervereinbarung steht zur Verfügung:
Musterreglement
Das Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Schulzahnmedizin (SZMG; SGF 413.5.1) trat am 1. August 2016 in Kraft. Gemäss Artikel 8 SZMG müssen die gesetzlichen Vertreter die Zähne ihres Kindes bzw. ihrer Kinder mindestens einmal jährlich kontrollieren und die erforderlichen Behandlungen ausführen lassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Kontrollen und Behandlungen der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Schülerinnen und Schüler zu beteiligen, die auf ihrem Gebiet ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 15 Abs. 1 SZMG). Zu diesem Zweck legen die Gemeinden die Voraussetzungen, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser Beteiligung in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement fest, das von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt wird (Art. 15 Abs. 2 SZMG). Ein Musterreglementsteht zur Verfügung: