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  • Zwangsmassnahmen bis 1981
  • Zwangsmassnahmen bis 1981

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

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Bundesgesetz betreffend Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen


  • Gesetzestext
  • Verordnungstext

Am 30. September 2016 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG). Dieses tritt am 1. April 2017 in Kraft. Das Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (FZF) zugefügt wurde.

Alle Opfer im Sinne des Gesetzes haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Opfer sind Personen, die von einer FZF betroffen sind und deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder geistige Entwicklung dadurch unmittelbar und schwer beeinträchtigt wurde. Ein Gesamtbetrag von 300 Millionen Franken wird zu gleichen Teilen auf alle Opfer aufgeteilt. Der an jedes Opfer entrichtete Betrag hängt von der Anzahl der gutgeheissenen Gesuche ab. Der Bundesrat rechnet mit 12 000 bis 15 000 Personen, also einem Betrag von 20 000 bis 25 000 Franken pro Person. Die Opfer können ihr Gesuch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einreichen. Das letztmögliche Datum ist der 31. März 2018. Die Beiträge können erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ausbezahlt werden.

Vom Staat, den Gemeinden und den übrigen Institutionen kann keine Entschädigung gefordert werden. Die Entschädigung der Opfer erfolgt ausschliesslich durch den Bund. Der Beitrag, der von allen Behörden und Institutionen zu leisten ist, besteht darin, den betroffenen Personen zu ermöglichen, die Gründe für ihre Platzierung zu erfahren und gegenüber Bundesbern den Nachweis zu liefern, dass über sie tatsächlich eine Massnahme verfügt wurde.

Das AFZFG schreibt ebenfalls vor, dass die Opfer Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu den sie betreffenden archivierten Akten haben. Für die betroffenen Personen sind diese Unterlagen aus zwei Gründen wichtig: Zum einen müssen sie glaubhaft machen, dass sie in ihrer Kindheit platziert wurden, um Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag zu haben, zum andern möchten sie ihre Kindheit rekonstruieren und insbesondere die Gründe für ihre Platzierung, die involvierten Behörden, die Daten und die Orte erfahren.

  • Die Ehe in der Scheidungssituation
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Herausgegeben von Staatsarchiv Freiburg

Letzte Änderung: 14.11.2023

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