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  • Einrichtung einer Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten

Einrichtung einer Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten

  • Medienmitteilung

Der Staatsrat hat dem Grossen Rat seinen Entwurf eines Ombudsgesetzes überwiesen. Dieser Gesetzesentwurf setzt Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg um, der die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten vorsieht. Die Mediatorin oder der Mediator wird als Gesprächspartner zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den kantonalen Verwaltungsbehörden dienen, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.

Veröffentlicht am 24. November 2014 - 11h30

Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg sieht vor, dass der Staatsrat eine unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten einrichtet. Der vom Staatsrat verabschiedete Gesetzesentwurf konkretisiert diesen Artikel, um Konflikte zwischen kantonalen Behörden und Betroffenen zu regeln bzw. zu verhindern.

Ein Vorentwurf zur Einrichtung einer Ombudsstelle in der Verwaltung war bereits Ende der Legislaturperiode 2007-2011 erstellt worden. Aufgrund des internen Vernehmlassungsverfahrens sind grundlegende Änderungen am Vorentwurf vorgenommen worden, um die Vorgaben des Staatsrats an Einfachheit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.

Mit dem Amt der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators wird kein Instrument zur Kontrolle der Verwaltung geschaffen. Die Hauptaufgabe der Mediatorin oder des Mediators wird darin bestehen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die kantonalen Verwaltungsbehörden zu stärken. So kann die Mediatorin oder der Mediator Probleme identifizieren, bevor sie den Punkt erreicht haben, wo es kein Zurück mehr gibt. Sie oder er kann Konflikte entschärfen und so einen Beitrag zur Entlastung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden von unnötigen Einsprachen und Beschwerden leisten.

Die Mediatorin oder der Mediator sollte eine unabhängige Persönlichkeit mit einem gewissen Bekanntheitsgrad sein, die oder der über solide Erfahrungen im Umgang mit den Kantonsbehörden verfügt und sich durchsetzen kann. Sie oder er wird nach einer Ausschreibung auf unbestimmte Zeit vom Staatsrat ernannt werden.

Die Mediatorin oder der Mediator muss flexibel und effizient arbeiten können, ohne dass sie oder er an strenge Verfahrensregeln gebunden ist. Das Ergebnis der Mediationstätigkeit wird je nach Situation unterschiedlich ausfallen. Die Mediatorin oder der Mediator kann den Parteien eine einvernehmliche Lösung vorschlagen oder eine Empfehlung abgeben. 

Die Mediation zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Gemeindebehörden wird den Oberamtspersonen übertragen, womit eine bereits bewährte Praxis bestätigt wird.

Der Staatsrat legt dem Grossen Rat einen ausgewogenen Gesetzesentwurf vor, der nicht nur berücksichtigt, dass eine Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten nötig ist, sondern auch den aktuellen Eigenschaften der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der kantonalen Verwaltung Rechnung trägt.

Der Entwurf wird dem Grossen Rat in der ersten Session 2015 unterbreitet.

Message_2014-DIAF-9_web.pdf (PDF, 718.03k)
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Herausgegeben von Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Letzte Änderung: 24.11.2014 - 11h30

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