Anpassung des Pensionspreises
Der Pensionspreis, der sich im Jahr 2026 auf Fr. 108.30 beläuft, wird im Rahmen der Voranschlagsverfahren regelmässig angepasst. Auf Antrag des Grossen Rates soll er künftig zu Jahresbeginn an die Lebenshaltungskosten angepasst werden. Dies soll die Vorhersehbarkeit der finanziellen Mittel gewährleisten, über welche die Pflegeheime verfügen können. Die Anpassung erfolgt zu zwei Dritteln entsprechend der vom Staatsrat festgelegten Lohnentwicklung des Staatspersonals (Indexierung) und zu einem Drittel entsprechend der letzten verfügbaren durchschnittlichen Jahresteuerung gemäss LIK (Inflation). Sie zielt einerseits darauf ab, eine Indexierung der Löhne des Hauswirtschafts- und Verwaltungspersonals zu gewährleisten, die derjenigen des Pflege- und Betreuungspersonals entspricht. Andererseits trägt sie der allgemeinen Teuerung Rechnung, insbesondere dem Anstieg der Preise für Lebensmittel, Reinigungsmittel, Strom usw.
Klärung der Aufteilung der Mehrkosten im Zusammenhang mit kantonalen Aufträgen
Der Mangel an Pflegeheimplätzen, insbesondere aufgrund von Verzögerungen beim Bau, führt zu längeren Spitalaufenthalten ohne medizinische Notwendigkeit (Wartetage). Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die Möglichkeit im Gesetz verankert, den Spitälern kantonale Aufträge zu übertragen. Überdies wird die Finanzierung, insbesondere die Übernahme der Mehrkosten und deren Aufteilung geregelt. Die Änderung stützt sich auf die Übergangslösung gemäss dem Auftrag an das HFR im Jahr 2026: Wartetage werden wie Kurzaufenthalte im Pflegeheim finanziert, ab dem achten Tag wird eine Zusatzpauschale gewährt. Dafür bedarf es der formellen Genehmigung durch die Koordinationsstelle des Gesundheitsnetzes des Wohnbezirks der betroffenen Person sowie einer genauen Kodierung der Gründe für den Spitalaufenthalt.
Schliesslich haben sich die Rahmenbedingungen im Bereich der sozialmedizinischen Leistungen seit Inkrafttreten des SmLG erheblich weiterentwickelt. Gleichzeitig erfordern die Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger heute flexiblere sowie stärker diversifizierte Angebote als die traditionellen Modelle. Angesichts dessen erscheint es angezeigt, das SmLG an gewisse Entwicklungen und Entscheide anzupassen, die auf Bundesebene erfolgt sind (Anpassung KVG), insbesondere im Hinblick auf die Terminologie.
Dokumente
- Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des (SmLG) - Vorentwurf PDF, 11.5k
- Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des (SmLG) - Liste der Adressaten PDF, 348.46k
- Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des (SmLG) - Botschaft PDF, 269.05k
- Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des (SmLG) - Korrespondenz PDF, 187k