Die Organisation der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (KSVA) wird grundlegend überarbeitet, um sie an die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule anzupassen. Der Staatsrat hat die Vernehmlassung zum Vorentwurf des Gesetzes genehmigt. Dieses Gesetz verfolgt mehrere Ziele: eine moderne, risikoorientierte Aufsicht, eine Verbesserung der Steuerung und Aufsicht über die Informationssysteme sowie eine Stärkung der Governance.
Für die Kantone ist die Verankerung der Grundsätze der Good Governance im Gesetz der wichtigste Aspekt, insbesondere die Verankerung der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführungsstelle. Ziel ist es, eine einwandfreie Durchführung der 1. Säule sicherzustellen.
Mehr Kompetenzen für die Verwaltungskommission
Der Vorsitz der Verwaltungskommission wird künftig nicht mehr vom Staatsrat, Direktor für Gesundheit und Soziales, wahrgenommen. Die Kommission wird somit zum einzigen strategischen Organ, das für die KSVA verantwortlich ist. Sie übernimmt unabhängig die zuvor mit dem Staatsrat geteilten Zuständigkeiten, insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnungen, die Festlegung der Beitragssätze und die Personalführung. Der Staatsrat wird jedoch weiterhin die Oberaufsicht ausüben.
Verstärkte Zusammenarbeit mit den regionalen Sozialdiensten (RSD)
Derzeit gibt es 121 AHV-Zweigstellen im gesamten Kanton, die gemäss einer Umfrage unter den Gemeinden nicht mehr den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Diese werden daher abgeschafft und die Zusammenarbeit mit den RSD verstärkt.
Ein unterschiedlicher Status für das Personal der KSVA
Heute zählen die 311 Mitarbeitenden der KSVA nicht zum Personal der Kantonsverwaltung. Sie unterstehen jedoch dem Personalrecht des Staates, was aufgrund der durch die Bundesgesetzgebung angestrebten Unabhängigkeit der Durchführungsstelle in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.
Der in die Vernehmlassung gegebene Vorentwurf sieht indes vor, ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis mit einer analogen Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal beizubehalten. Die derzeitigen Arbeitsbedingungen werden somit nicht verschlechtert, die Zuständigkeiten des Staatsrats, der Direktionen oder des Amts für Personal und Organisation (POA) gemäss StPG werden jedoch von der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der KSVA übernommen. Eine Personalkommission der KSVA wird in Zukunft ebenfalls ausdrücklich im Gesetz erwähnt.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Staat und der KSVA
Der Staat hat der Ausgleichskasse verschiedene Aufgaben übertragen (z. B. Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV oder seit kurzem auch Ergänzungsleistungen für Familien). Die entsprechenden kantonalen Gesetze sehen vor, dass die daraus resultierenden Kosten der KSVA zurückerstattet werden müssen. Der Vorentwurf verlangt nun, dass die Festlegung dieser Kosten in vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Staat und der KSVA geregelt wird. Die GOKSVA hat keinen Einfluss auf die Höhe oder die Kriterien der Leistungen für die delegierten Aufgaben. Dafür ist weiterhin ausschliesslich der Kanton zuständig.
Die Vernehmlassung zum Gesetzesvorentwurf dauert noch bis am 31. Mai 2026.
Die KSVA
Die KSVA setzt sich zusammen aus der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen und der kantonalen Invalidenversicherungsstelle, deren Kerntätigkeit in der Durchführung der bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen unter der Aufsicht des Bundes besteht.
Das derzeitige kantonale Ausführungsgesetz zum AHVG und IVG stammt aus dem Jahr 1994.
Dokumente
- Gesetz über die Organisation der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (GOKSVA) PDF, 214.3k
- Gesetz über die Organisation der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (GOKSVA) - Bericht PDF, 645.64k
- Gesetz über die Organisation der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (GOKSVA) - Vernehmlassungsverfahren PDF, 212.22k
- Vernehmlassung: Gesetz über die Organisation der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (GOKSVA) - Liste PDF, 452.74k
- Vernehmlassung des Vorentwurfs des Gesetzes über die Organisation der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (GOKSVA) - Formular Stellungnahme DOCX, 94.25k