Ziel dieser Weisung ist es, einen Rahmen für die Arbeiten in Zusammenhang mit Terrainveränderungen zu schaffen, um die Böden langfristig zu schützen und zu verwerten sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhöhen. Ausserdem soll die praktische Umsetzung geklärt und vereinheitlicht werden.
Nach der Einreichung der Motion 2020-GC-109 Bewilligungsverfahren für die Auffüllung landwirtschaftlicher Flächen, die eine Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG), oder des Gesetzes über die Bodenverbesserungen (BVG) forderte, damit die landwirtschaftlichen Auffüllungen über 2500 m3 einer Baubewilligung unterstellt werden, sowie auf der Grundlage von Berichten mehrerer Mandate hat der Staatsrat die Notwendigkeit anerkannt, die anwendbaren Verfahren besser festzulegen, um eine nicht konforme Lagerung von Aushubmaterial zu verhindern. Er war jedoch der Ansicht, dass eine gesetzliche Änderung keinen Mehrwert mit sich bringe und nicht den richtigen Ansatz darstelle.
Anstatt neue Schwellenwerte festzulegen, haben die RIMU und die ILFD an den Instrumenten und Verfahren gearbeitet, die eine strikte Anwendung und Kontrolle der klaren Kriterien ermöglichen. Aus diesem Grund haben die beiden Direktionen eine Weisung mit den technischen Kriterien erarbeitet, die bestimmen, ob ein Projekt das BVG- oder das RPBG-Verfahren durchläuft.
Projekte, die die Verbesserung eines degradierten Bodens mit einem Bedarf zur Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit zum Gegenstand haben, werden nach dem BVG behandelt. In solchen Fällen wird die Bewilligung von der ILFD erteilt. Ansonsten unterliegen Aufschüttungen und Abgrabungen in der Landwirtschaftszone dem RPBG und durchlaufen das herkömmliche Verfahren, d. h. mindestens die Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs und die Erteilung einer Sonderbewilligung durch die RIMU im Rahmen der Baubewilligung.
Mit dieser neuen Weisung wird die Situation ohne gesetzliche Änderung geklärt. So ermöglicht sie es, die Verwertung von hochwertigem abgetragenem Ober- und Unterboden auf landwirtschaftlichen Flächen sicherzustellen, die Verfahren nach BVG auf echte Bodenverbesserungen zu beschränken und einen besseren Rahmen für FFF-Kompensationen zu schaffen, wenn diese erforderlich sind.
Parallel zu dieser Weisung möchte der Kanton die Sanierung degradierter Böden sowie die Verwertung von hochwertigem Ober- und Unterboden, der bei Bauprojekten abgetragen wird, fördern. Zu diesem Zweck wird derzeit eine Hinweiskarte der regenerierbaren Böden ausgearbeitet.
Das gemeinsame Ziel dieser verschiedenen Ansätze sind eine nachhaltige Bodennutzung und die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.