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Was muss bei der Errichtung von Raucherräumen (Fumoirs) in Gaststätten beachtet werden?

Lead

Hier finden Sie Informationen zur Erstellung eines Raucherraums in Gaststätten.

Was ist ein Raucherraum ?
Ein Raucherraum (Fumoir) ist ein geschlossener Raum, der mit einer leistungsfähigen Lüftung ausgestattet ist, als solcher gekennzeichnet ist und sich nicht an einem Durchgangsort befindet. Ausserdem dürfen in diesem Raum keine Dienstleistungen erbracht werden. Seine Fläche darf nicht mehr als ein Drittel der öffentlich zugänglichen Betriebsfläche, höchstens aber 60 m2 betragen. Personen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Raucherräumen untersagt.

Woran müssen Sie denken ?
Für eine klare Information müssen sowohl das Rauchverbot als auch der Raucherraum für die Kundschaft gut sichtbar gekennzeichnet werden.

Welche Normen gelten für die Belüftung? 
Bezugsnormen für die Belüftung sind die Norm SIA 382/1 sowie die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Energiebereich. Die Raucherräume müssen ferner in ständigem deutlichem Unterdruck gehalten werden. Konkret bedeutet dies, dass der Luftstrom in Richtung Rauminneres messbar sein muss. Dadurch werden die Raucherräume dicht abgeschlossen und der Rauch kann nicht in die Nachbarräume gelangen, sodass die Nichtraucher in den anderen Räumen nicht durch den Rauch gestört werden.

Braucht es für die Einrichtung eines Fumoirs eine Baubewilligung? 
Wenn nur eine Lüftungsanlage und eine automatische Tür eingerichtet werden, braucht es keine Baubewilligung, die Einrichtung muss jedoch den Anforderungen für den Brandschutz entsprechen. Wenn jedoch etwas gebaut werden muss (Trennwand oder mehr), dann ist eine Baubewilligung erforderlich, die - entsprechend den Arbeiten - entweder bei der Gemeinde oder beim Kanton beantragt werden muss.

Welche Brandschutzmassnahmen sind zu treffen?
Diese sind von Fall zu Fall verschieden; z. B. braucht es für die Einrichtung des Fumoirs eine Baubewilligung, so werden die Anforderungen für den Brandschutz in diesem Rahmen untersucht. Ein Fumoir darf bspw. die Notausgänge nicht versperren und muss mit einem Feuerlöscher und einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Türe muss sich nach aussen öffnen und darf im Brandfall nicht blockiert sein.

Darf ein Fumoir gelegentlich für etwas anderes verwendet werden (Speisesaal, Empfangsraum usw.), wenn das Rauchen dabei untersagt wird?
Nein, ein Fumoir ist ein Fumoir.

Wenn die Betreiberin oder der Betreiber mehrere Patente hat, darf dann ein gemeinsames, grösseres Fumoir eingerichtet werden?
Grundsätzlich wird die Beschränkung für jeden Betrieb mit Patent einzeln berechnet. Je nach Situation ist die Einrichtung eines gemeinsamen Fumoirs möglich; dieses darf jedoch die Höchstfläche von 60m2 nicht überschreiten. In diesem Fall ist das Amt für Gewerbepolizei zuständig.

Darf im Fumoir konsumiert werden?
Bedienung ist im Fumoir verboten, es darf jedoch ein Getränkeautomat installiert werden.

Darf die Betreiberin/der Betreiber eines Café-Restaurants in einem Fumoir bedienen? 
Nein, in den Fumoirs dürfen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden und folglich auch keine Dienstleistungen erbracht werden.

Ist eine Kennzeichnung des Rauchverbotes bzw. des Fumoirs obligatorisch?
Ja, die Kennzeichnung ist obligatorisch und muss gut sichtbar sein. Plakate "Rauchfreie Zone" und "Fumoir" können heruntergeladen werden.

Verantwortung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist für die Konformität des Raucherraums verantwortlich. Bei der definitiven Inbetriebnahme des Raucherraumes muss sie der er der zuständigen Behörde eine Konformitätsbescheinigung aushändigen. Die Überwachung der Einhaltung des Rauchverbotes obliegt den verschiedenen zuständigen Dienststellen und Ämtern des Staates. Ferner sind auch die Gemeinden mit der Überwachung ihrer Gebäude betraut, namentlich der Schulen, Mehrzweckhallen, Jugendzentren oder Verwaltungsgebäude.

Kontakt


Amt für Gewerbepolizei
Reichengasse 27
Postfach 193
1702 Freiburg
Kontakt

Tel.: 026 305 14 77
Fax: 026 305 14 89

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr

Documents

  • Bericht zur Verordnung vom 3. Juni 2009 PDF, 44.32k
  • Bau eines Fumoirs - Vorgehen PDF, 66.03k
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Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 21.12.2023

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