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  • Alle Informationen zur Tabakprävention

Informationen über den Schutz vor dem Passivrauchen

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Wie die meisten anderen Schweizer Kantone konnte auch Freiburg beim Schutz vor Passivrauchen in den letzten drei Jahren grosse Fortschritte verzeichnen, insbesondere infolge des Rauchverbots in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz.
Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kantons-, Gemeinde- oder Privatgebäude handelt: Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Einkaufszentren, Kinderhorte, Kinderkrippen und Schulen, Pflegeeinrichtungen und Sonderinstitutionen, Kulturstätten (Kinos, Theater, Museen, Mehrzweckhallen u. ä.) und Gaststätten. Alle Informationen finden Sie hier.

Beim Passivrauchen zuhause ist eine positive Entwicklung zu beobachten: 72 % der Rauchenden, die mit anderen Personen zusammenwohnen, rauchen niemals in ihren Wohnräumen. Trotzdem sind immer noch 14 % der Nichtrauchenden in ihren Wohnräumen dem Passivrauchen ausgesetzt.

Auch Kinder bleiben Opfer von Passivrauchen: 32 % der Rauchenden mit einem unter 6-jährigen Kind und 28 % der Rauchenden mit einem Kind zwischen 6 und 14 Jahren rauchen (täglich oder weniger häufig) in ihren Umfeldern.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Passivrauchen, wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Tabakprävention CIPRET Freiburg.

Schutz vor dem Passivrauchen für Arbeitgebende

Ab dem 1. Mai 2010 ist das Rauchen in Räumen, "die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen", verboten.

Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden gilt dieses Verbot für alle Arbeitsorte (Unternehmen und Geschäfte, Institutionen, öffentlich zugängliche Einrichtungen usw.). Zuständig für diesen Bereich ist das Arbeitsinspektorat.

Mehr Informationen

Schutz vor dem Passivrauchen in Pflegeeinrichtungen

Der Staatsrat hat abweichende Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Rauchverbot erlassen, insbesondere für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Für Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Altersheime und Sondereinrichtungen) wurden entsprechende Anwendungsbestimmungen verfasst.

Somit können die Direktionen dieser Einrichtungen das Rauchen in Raucherzimmern erlauben, wobei natürlich die Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch das Personal bestmöglich vor dem Passivrauch geschützt werden müssen. Zuständig für diesen Bereich ist das der GSD unterstellte Kantonsarztamt (KAA).

Gesundheit des Pflegepersonals, Raucher-Einzelzimmer und -Gemeinschaftzimmer

Rauchverbot in den Gaststätten

Das der Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) unterstellte Amt für Gewerbepolizei (GePoA) ist verantwortlich für den Schutz vor dem Passivrauchen in den Cafés, Restaurants und Geschäften.

Es ist ferner zuständig für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Bau der Raucherräume (Lüftung, Grösse u. ä.) und der Einrichtung der Terrassen.

Für Fragen in Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmenden ist hingegen das Arbeitsinspektorat zuständig.

Mehr Informationen

Documents

  • Botschaft des Staatsrates (PDF, 73.25k)
  • Erläuternder Bericht zur Verordnung vom 3. Juni 2009 (PDF, 44.32k)

Mehr dazu

  • CIPRET
  • Schutz vor Passivrauchen: Gesetzgebung
  • Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen
  • Passivrauchen: Amt für Gewerbepolizei
Hauptbild
Schutz vor Passivrauchen
Schutz vor Passivrauchen © 2018 Etat de Fribourg – Staat Freiburg
  • Arbeits- und Ruhezeit
  • Das Arbeitsinspektorat
  • Förderung der regionalen Entwicklung
  • Löhne, Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge
  • Unterstützung für die Ansiedlung von Unternehmen
  • Unterstützung für die Unternehmensgründung
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Gesundheit

Kontaktinformation
Die Assoziierung an andere Direktionen oder Ämter

Amt für Gewerbepolizei

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Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion

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Herausgegeben von Amt für Gesundheit

Letzte Änderung: 11.09.2023

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