Sommaire
Massnahmen für Sport
Verordnung über Massnahmen (17. Dezember 2021) in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Art. 20 Besondere Bestimmungen für sportliche oder kulturelle Aktivitäten
1 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten im Freien gilt Folgendes:
a. Es besteht keine Pflicht zur Zugangsbeschränkung.
b. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.
c. Es besteht keine Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
2 Bei sportlichen oder kulturellen Aktivitäten von mehreren Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt Folgendes:
a. Der Zugang muss auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat be-schränkt werden; er kann auch auf Personen beschränkt werden, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
b. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 6.
c. Es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein.
3 Die folgenden Personen haben mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat Zu-gang zu sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräu-men von Einrichtungen und Betrieben und müssen dort keine Maske tragen:
a. bei sportlichen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:
1. Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regiona-len Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) be-sitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sport-verbands sind,
2. Sportlerinnen und -sportler in Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nach-wuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt die Befreiung von der Maskenpflicht auch für die Liga des anderen Geschlechts;
b. bei kulturellen Aktivitäten, auch im Rahmen von Veranstaltungen:
1. professionelle Künstlerinnen und Künstler,
2. professionelle Künstlerinnen und Künstler in Ausbildung.
4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen bei sportlichen oder kulturellen Ak-tivitäten in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben keine Gesichtsmaske tragen.
5 Wird eine sportliche oder kulturelle Aktivität im Rahmen einer Veranstaltung aus-geübt, an der weitergehende Zugangsbeschränkungen gelten als für diese Aktivität, so gelten die Zugangsbeschränkungen der Veranstaltung auch für die Personen, wel-che die Aktivität ausüben. Ausgenommen sind die Personen nach Absatz 3. 6 Bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten muss nur ein Schutzkonzept erarbeitet oder umgesetzt werden, wenn die Aktivitäten in Gruppen von mehr als 5 Personen ausge-übt werden. Für Personen, die die Aktivitäten in einem Anstellungsverhältnis ausü-ben, gelten die Vorgaben nach Artikel 25.
Art. 13 Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1 Diskotheken und Tanzlokale müssen den Zugang auf Personen beschränken, die so-wohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen. Sie müssen ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben.
2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unter-haltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht aus-schliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen den Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränken. Sie können den Zugang auch auf Perso-nen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Test-zertifikat verfügen.
Art. 14 Veranstaltungen im Freien
1 Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang auf Personen mit einem Impf-, Ge-nesungs- oder Testzertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zu-gang auch auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat oder weitergehend beschränken.
Art. 15 Veranstaltungen in Innenräumen
1 Bei Veranstaltungen in Innenräumen muss der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt werden. Die Organisatoren können den Zugang auch auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
3 Bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, kann auf die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verzichtet werden. Wenn nicht mehr als 10 Personen anwesend sind, kann auch auf eine Zugangsbeschränkung ver-zichtet werden; es gilt dann einzig Artikel 4.
FAQ - Massnahmen
FAQ vom BAG
Empfehlungen des Amts für Sport
Um eine sichere Umgebung zu gewährleisten und eine mögliche Beschleunigung der Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden, empfiehlt das Amt für Sport, die allgemeinen Massnahmen des Bundes zu befolgen:
- Sich an die Abstand- und Hygieneregeln halten
- Reisen einschränken
- Weniger Menschen treffen und die Durchmischung von Personen vermeiden
- Masken tragen
Zur Erinnerung: Die Eigentümer von Sportanlagen müssen ein Schutzkonzept (Art. 4) erarbeiten und umsetzen, das insbesondere Folgendes umfasst:
- Einhaltung der Kapazitätsgrenzen von Anlagen und des Abstands von Einzelpersonen
- Steuerung der Personenflüsse innerhalb der Anlage (Ankünfte, Garderobe, Training und Verlassen der Anlage)
- Häufige Reinigung