Laut Lärmschutzgesetzgebung haben die Gemeinden insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie erstellen den Lärmbelastungskataster für die Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, führen diesen nach und lassen ihn dem Amt für Umwelt zukommen.
- Sie planen und verwirklichen die Lärmsanierung der Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, sodass die von der Bundesgesetzgebung vorgegebenen Fristen eingehalten werden.
- Sie stellen sicher, dass die Lärmschutzvorgaben bei den Projekten für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsreduktion sowie bei Signalisationsvorhaben auf diesen Strassen berücksichtigt werden.
- Sie legen in den Zonennutzungsplänen und den einschlägigen Reglementen die Empfindlichkeitsstufe der verschiedenen Zonen fest
Zur Erinnerung
Es gibt nachweislich einen Zusammenhang zwischen Lärmschutz und Raumplanung. Wann immer möglich sind lärmige Anlagen und Wohnzonen geografisch voneinander zu trennen.
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Herausgegeben von
Amt für Umwelt
Letzte Änderung : 09/06/2020