Ihre Zuständigkeit
Laut Gesetzgebung (kantonaler Richtplan) zu den belasteten Standorten haben die Gemeinden insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie berücksichtigen die vorhandenen Angaben über belastete Standorte oder Altlasten in der Ortsplanung.
- Sie informieren die Antragsteller von Baugesuchen über die Lage hinsichtlich der belasteten Standorte.
- Sie leiten die Projekte für Bauten von geringer Bedeutung, die durch einen belasteten Standort oder eine Altlast betroffen sind, an das Amt für Umwelt weiter.
- Sie überwachen ihr Gebiet hinsichtlich der belasteten Standorte und ergreifen alle Notfallmassnahmen, die in ihrer Kompetenz stehen, um die Sicherheit von Gütern und Personen sicherzustellen.