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Sanitarische Untersuchung des Wildes im Kanton Freiburg (Erstkontrolle)

Lead

Jäger, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, gelten als ausgebildete Person im Sinne des Art. 18 des Reglements vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (SGF 821.30.11). Sie sind befugt, Wild zu kontrollieren, welches an Dritte, insbesondere an Einzelhandelsbetriebe (z.B. Restaurants oder Metzgereien) abgegeben wird.

Die Informationen bezüglich der Abgabe von Wildbret finden Sie in untenstehendem Dokument „Sanitarische Untersuchung des Wildes (Erstkontrolle bei einer fachkundigen Person)“.

Die weissen Kontrollmarken können in den Oberämtern bestellt oder abgeholt werden. Das Modell der Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild sowie die Liste der für die Wildkontrolle ausgebildeten Tierärzte finden Sie unten.

Die Verpflichtung, allfällig festgestellte Tierseuchen bei Wildtieren oder verdächtige Erscheinungen, die einen Ausbruch befürchten lassen, unverzüglich zu melden, besteht unabhängig von der Verwendung des Wildbrets (Abgabe an Dritte oder Eigengebrauch), gestützt auf Art. 61 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401).

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne per Telefon, unter der Nummer 026 305 80 40, oder per Mail, unter der Adresse SAAV-IVA@fr.ch, zur Verfügung.

Documents

  • Sanitarische Untersuchung des Wildes (Erstkontrolle bei einer fachkundigen Person) (PDF, 128.58k)
  • Liste der zur Wildkontrolle befugten Tierärzte und Tierärztinnen (PDF, 246.87k)
  • Modell Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild (PDF, 109.02k)
  • Hilfetext - Schlachtung von Zuchtwild (ausgenommen private häusliche Verwendung) (PDF, 469.7k)
  • Bescheinigung der Kontrolle in der Herkunftsherde des Zuchtwildes durch eine qualifizierte Person (PDF, 516.83k)
  • Bescheinigung der Kontrolle in der Herkunftsherde des Zuchtwildes durch eine qualifizierte Person (DOCX, 66.35k)

Kantonale Gesetzesgrundlagen

Reglement vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (LMSR)

Eidgenössische Gesetzesgrundlagen

  • Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)
  • Verordnung VOM 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
  • Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
  • Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Liens externes

Amt für Wald und Natur (WNA)
Hauptbild
Das Photo zeigt eine während der Jagd geschossene Gämse
Gämse © 2018 Alle Rechte vorbehalten SAAV - LSVW
  • Dipl. Lebensmitteltechniker/-in HF (zweisprachig)
  • Rebbau
  • Weiterbildung Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation
Die Assoziierung an andere Direktionen oder Ämter

Amt für Wald und Natur

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 14.11.2023

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