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  • COVID-19: Verkauf von Samen, Setzlingen und Blumenerde unter bestimmten Bedingungen erlaubt

COVID-19: Verkauf von Samen, Setzlingen und Blumenerde unter bestimmten Bedingungen erlaubt

  • Medienmitteilung

Das kantonale Führungsorgan (KFO) hat beschlossen, die Bedingungen für den Verkauf von Samen, Setzlingen und Blumenerde zu lockern. Diese Massnahme, durch strenge Vorschriften geregelt, spiegelt jedoch das von der Bevölkerung geäusserte dringende Bedürfnis wider. Sie wird regelmässig überprüft. Der Verkauf von sonstigem Material für das Gärtnern bleibt jedoch verboten.

Veröffentlicht am 01. April 2020 - 14h10

Angesichts des von der Bevölkerung geäusserten dringenden Bedarfs beschloss das KFO, die Bedingungen für den Verkauf von Samen, Setzlingen und Blumenerde zu lockern und zu klären. Ab heute dürfen die betreffenden Unternehmen Samen, Setzlinge und Blumenerde unter folgenden Bedingungen verkaufen:

  • Der Online-Verkauf mit Lieferung per Post oder Hauslieferung ist zulässig.
  • Die Mitnahme von Waren über ein Drive-In-System ist erlaubt. Die Kunden müssen jedoch in ihren Fahrzeugen bleiben und ihre Produkte nacheinander abholen.
  • Das Geschäft stellt sicher, dass die Abholung im Drive-In keine Staus und Störungen in der Nähe der Abgabestelle verursacht.
  • Der Zugang zu den Gewächshäusern oder dem Laden bleibt für die Öffentlichkeit völlig ausgeschlossen.
  • Die Bestellung muss online, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
  • Bargeldtransaktionen sollten vermieden werden.
  • Die Verteilung erfolgt ohne Körperkontakt und unter Einhaltung der vom BAG festgelegten Hygienevorschriften (Händewaschen, Abstandsregeln usw.).
  • Der genaue Zeitpunkt der Abholung wird mitgeteilt.

Die strikte Einhaltung der oben aufgeführten Bedingungen wird regelmässig kontrolliert. Es ist jedoch zu beachten, dass abgesehen von Samen, Setzlingen und Blumenerde der Verkauf von Material zum Gärtnern (z. B. Planen, Werkzeuge usw.) weiterhin streng verboten ist.

Zur Erinnerung: Die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) des Bundes sieht die Schliessung aller Geschäfte vor, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften und anderen Geschäften, sofern sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs verkaufen. In diesem Zusammenhang heisst es in der erläuternden Botschaft zur Verordnung:

«Nicht als öffentlich zugängliche Betriebe gelten Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z. B. Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private Fahrdienste, Vermittlung von Reinigungskräften). Sind Gewerbebetriebe öffentlich zugänglich, müssen sie den für die Kunden zugänglichen Teil schliessen (dies betrifft beispielsweise Elektroläden oder Gärtnereien). ».

Die Lockerung beim Verkauf von Setzlingen und Blumenerde erfüllt jedoch einen Wunsch vieler Freiburgerinnen und Freiburger - damit sie gärtnern und etwas Entspannung in diesen schwierigen Zeiten finden können. Diese vom KFO beschlossene und an strenge Bedingungen geknüpfte Regelung verstösst nicht gegen Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus.

Medienmitteilung

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Letzte Änderung: 10.06.2020 - 17h20

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