Mit der in Kraft getretenen Änderung entfällt die Kürzung des Stipendiums für Personen in Vollzeitausbildung, deren Einkommen den geforderten Mindestbeitrag übersteigt. Damit wird der Einsatz der Studierenden gewürdigt, die arbeiten, um ihre Ausgaben für Wohnen, Lebensunterhalt und Ausbildung zu decken. Die Änderung zielt zudem darauf ab, das Risiko einer Verschuldung zu verringern und zu verhindern, dass manche Personen aus Angst, einen Teil ihres Stipendiums zurückzahlen zu müssen, auf eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit verzichten oder dazu verleitet werden, schwarz zu arbeiten.
Für Personen, die eine Teilzeitausbildung, eine berufsbegleitende Ausbildung oder eine modulare Ausbildung absolvieren, legt das Reglement zudem fest, dass eine jährliche Mindestbeteiligung berücksichtigt wird, die in den Richtlinien der Kommission für Ausbildungsbeiträge definiert ist. Damit soll ein gerechteres System der Unterstützung für das Studium geschaffen werden, das den gegenwärtigen Lebensumständen der Studierenden besser gerecht wird und ihre finanzielle Unabhängigkeit fördert. Ebenfalls vorgesehen ist eine Anpassung der Höhe des Mindestbeitrags, der von den Personen in Ausbildung verlangt wird. Dieser würden bei den Ausbildungen der Sekundarstufe 2 von 2000 auf 2200 Franken und bei den Ausbildungen der Tertiärstufe von 3000 auf 3300 Franken steigen. Dieser Anstieg um 10 % berücksichtigt die Entwicklung des Schweizer Lohnindexes und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Beträge weiterhin als realistisch erreichbar gelten
Keine schwierigen und benachteiligenden Schätzungen mehr
Bisher mussten Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien im Voraus angeben, welches Einkommen sie während ihres Ausbildungsjahres voraussichtlich erzielen würden. Wenn ihr tatsächliches Einkommen die ursprüngliche Schätzung überstieg, konnte ein Teil des Stipendiums zurückgefordert werden. Von dieser Situation waren insbesondere Personen betroffen, die auf Stundenbasis oder auf Abruf arbeiteten und deren Einkommen sich schwer im Voraus abschätzen liess.
Drei Etappen
Die schrittweise Anpassung der bei der Berechnung der Stipendien berücksichtigten Pauschalen für Unterhalt und Wohnen wird fortgesetzt. Nach einer ersten Etappe, die für den Studienbeginn 2025/26 abgeschlossen wurde, tritt die zweite Etappe für den Studienbeginn 2026/27 in Kraft. Die dritte und letzte Etappe ist für den Studienbeginn 2027/28 vorgesehen.
Eine deutliche Verbesserung
Diese Anpassung der Unterhalts- und Wohnkosten stellt eine wesentliche Verbesserung des kantonalen Stipendiensystems dar. Sie erleichtert den Zugang zu diesen Bildungsangeboten und ermöglicht es mehr Personen in Ausbildung, davon zu profitieren, was die Chancengleichheit beim Zugang zur nachobligatorischen Bildung fördert.