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  • Neue kantonale Massnahmen im Bildungsbereich

Neue kantonale Massnahmen im Bildungsbereich

Der Staatsrat hat in seiner Sitzung vom 17. August mit einer Verordnung eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie beschlossen, wie etwa das Tragen von Masken, Abstand halten sowie das Verbot von Schulreisen ins Ausland. Mehrere dieser Massnahmen, die den Bildungsbereich betreffen, geben Rahmen für das beginnende Schuljahr an den Schulen aller Bildungsstufen vor.

Veröffentlicht am 20. August 2020 - 10h19

Im Allgemeinen ist für alle Schulen des Kantons eine Rückkehr zur Normalität vorgesehen. So erfolgt wieder Präsenzunterricht, der in ganzen Klassen durchgeführt wird, und für die Beurteilungen, Prüfungen und Qualifikationsverfahren gelten die üblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Kann jedoch ein Abstand von 1,5 Metern nicht auf dem ganzen Schulgelände eingehalten werden, so ist das Tragen einer Maske für die Schülerinnen und Schüler der nachobligatorischen Schulen, für sämtliche Lehrpersonen, das administrative und technische Personal, für alle gelegentlich am Unterricht beteiligten Person sowie Eltern, die sich für ein persönliches Gespräch auf das Schulgelände begeben müssen, obligatorisch. Jedoch müssen sich Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schule nicht an die Abstandsregel  halten und auch keine Maske tragen.

Zudem sind Schulreisen in Gruppen ins Ausland für den obligatorischen und den nachobligatorischen Bildungsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 verboten. Der schulische Einzelaustausch bleibt hingegen möglich. Die Reisen von Studierenden oder Professorinnen und Professoren für eine akademische Tätigkeit (in der Lehre und/oder Forschung) werden von den zuständigen Instanzen der Hochschulen von Fall zu Fall genehmigt, unter Beachtung der Beschränkungen, die vom Bund oder vom Kanton respektive von den betreffenden Ländern auferlegt werden.

In der Verordnung wird in Erinnerung gerufen, dass Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren in öffentlichen Verkehrsmitteln, die sie zur Schule fahren, eine Maske zu tragen haben.  Bei von den Gemeinden organisierten Schülertransporten ist das Tragen einer Maske grundsätzlich nicht obligatorisch. Die Gemeinden können das Tragen einer Maske jedoch unter gewissen Umständen für obligatorisch erklären.

Schülerinnen und Schüler, die im öffentlichen Verkehr eine Maske tragen müssen, beschaffen sich die Masken auf eigene Kosten. Masken, die für die Lehrpersonen, das administrative und technische Personal oder für besondere Unterrichtssituationen benötigt werden, werden von den Schuldirektionen oder dem betreffenden Amt zur Verfügung gestellt.

Dokumentation

Verordnung COVID-19 vom 17.08.2020 PDF, 127.06k
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Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

Letzte Änderung: 27.08.2020 - 10h37

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