- Verschiedene Gesetzesrichtlinien schützen insbesondere die Gesundheit von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen. Können sie während dieser Zeit nicht arbeiten, haben sie für eine bestimmte Dauer Anspruch auf den ganzen Lohn oder einen Teil davon.
- Schwangere Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen können grundsätzlich während einer bestimmten Dauer nicht entlassen werden. Ihre Stelle ist gesichert. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen geben den Arbeitnehmerinnen auch die Möglichkeit, gegen eine Diskriminierung aufgrund von einer bestehenden, zukünftigen oder vergangenen Schwangerschaft vorzugehen.
- Im Anschluss an die Geburt haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Seit dem 1. Juli 2011 gewährt der Kanton Freiburg ergänzende Mutterschaftsbeiträge für Frauen, die keine Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder nur einen Teil davon erhalten. Mütter, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf kantonale Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall.
- Mit den Familienzulagen kann die finanzielle Belastung für ein oder mehrere Kinder anhand von einmaligen oder regelmässigen Geldleistungen teilweise ausgeglichen werden.
- Es werden Massnahmen zur Vereinbarung von Berufs- und Familienleben bereitgestellt.
Travail.Suisse stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebenden auf Internet kostenlos die Mamagenda zur Verfügung, ein Terminkalender zur Planung der Schwanger- und Mutterschaft am Arbeitsplatz. Travail.Suisse publiziert ausserdem das Handbuch InfoMutterschaft.