Meldeverfahren für nicht bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten
Staatsangehörige aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Fürsenturm Liechtenstein, Schweden, Spanien und Zypern
- Dieses brauchen weiterhin eine Bewilligung, um sich in der Schweiz aufhalten zu können, ausser für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit von höchstens 3 Monaten oder maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Diese Aufenthalte erfordern keine Bewilligung, sind aber meldepflichtig.
- Für die Angehörigen der 15 alten EU-Staaten und der EFTA-Staaten, die in der Schweiz erstmals eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, fallen die vorgängigen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen weg, wie auch die Anforderungen in Zusammenhang mit dem Vorrang der bereits in den Schweizer Arbeitsmarkt integrierten Arbeitskräfte (Suche bei den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen).
- Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen werden künftig punktuell im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr durchgeführt. Dazu ist eine tripartite Aufsichtskommission geschaffen worden.