Versicherungspflicht
Gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sind die Kantone zuständig.
Im Kanton Freiburg sind die Gemeinden verantwortlich für die Kontrolle der Mitgliedschaft bei einem anerkannten Krankenversicherer. Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen muss jede im Kanton wohnhafte Person oder ihre gesetzliche Vertretung innert einem Monat nach der Wohnsitznahme oder der Geburt dem Gemeindebüro eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.
Studierende aus anderen Ländern melden sich bei ihrer Aufenthaltsgemeinde. Studierende mit Aufenthaltsort Stadt Freiburg müssen die entsprechenden Unterlagen dem Dienst für Sozialhilfe der Stadt Freiburg abgeben.
Personen mit Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) müssen grundsätzlich auch in der Schweiz versichert sein. Grenzgänger/innen aus Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in ihrem Wohnland versichert bleiben.
Freistellung von der Versicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht bestimmt sich nach der Bundesverordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV).
Unter bestimmten Voraussetzungen können namentlich folgende Personenkategorien von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden:
- Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten.
Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Krankenversicherung und des Abkommens über den freien Personenverkehr müssen Personen, die in der Schweiz arbeiten, grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer ist auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar.
Personen mit G-Ausweis, die aus einem Nachbarland in die Schweiz kommen, können jedoch von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung in ihrem Herkunftsland verfügen. Es gelten folgende Bestimmungen:
- Personen aus Frankreich müssen das von der Schweiz und Frankreich erstellte Formular «Choix du système d'assurance-maladie» ausfüllen.
Das ausgearbeitete Dokument des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie des Bundesamtes für Gesundheit mit dem Titel «FAQ Abkommen Frankreich vom 7. Juli 2016» liefert zusätzliche Informationen zu häufig gestellten Fragen. - Personen aus anderen Nachbarländern (mit Ausnahme von Liechtenstein) müssen das «Formular für Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich» ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Belegen beim Amt für Gesundheit einreichen.
Freistellungsgesuch - praktisches Vorgehen
Die Freistellungsgesuche müssen direkt im Gemeindebüro der Wohngemeinde (für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L, Aufenthaltsbewilligung B oder der Niederlassungsbewilligung C), oder beim Amt für Gesundheit (für Personen mit G-Ausweis) abgegeben werden.
a) Von den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft betroffene Länder, Island und Norwegen :
- Studierende ohne irgendwelche wirtschaftliche Tätigkeit aus diesen Ländern können von ihrem Versicherer die Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte ausfüllen lassen, sofern dieser durch die von der Europäischen Gemeinschaft erstellte Liste der Versicherer betroffen ist und sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
- Studierende mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz (auch Teilzeit), sowie Assistenten, Doktorande und Praktikanten, die eine Entschädigung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeiten in der Schweiz erhalten, müssen einem schweizerischen Versicherer beitreten, der zur Ausübung der obligatorischen Krankenversicherung bewilligt ist. Die Liste dieser Versicherer finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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Falls sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen sind, können Sie ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einreichen.
Dieser Personenkreis hat auch die Möglichkeit, einer Krankenversicherungsgesellschaft beizutreten, die die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vergleich zu einem KVG-Versicherer gewährleistet.
b) Andere Länder :
Studierende, Assistenten, Doktorante und Praktikanten aus anderen Ländern müssen einem schweizerischen Versicherer beitreten, der zur Ausübung der obligatorischen Krankenversicherung bewilligt ist. Die Liste dieser Versicherer finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Falls sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen sind, können Sie ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einreichen.
Dieser Personenkreis hat auch die Möglichkeit, einer Krankenversicherungsgesellschaft beizutreten, die die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vergleich zu einem KVG-Versicherer gewährleistet.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Versicherungspflichtige Personen
Bundesverordnung über die Krankenversicherung (KVV) Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Dokumente
- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte
- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte (auf italienisch)
- Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers
- Formular «Choix du système d'assurance-maladie»
- Informationsschreiben des Eidgenössischen Departements des Innern vom 11. Juli 2016
- FAQ Abkommen Frankreich vom 7. Juli 2016
- Formular für Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich
Interne Links
Externe Links
Letzte Änderung : 09/06/2020