Nachfolgend finden Sie nützliche Informationen im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung:
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Gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen.
Im Kanton Freiburg sind die Gemeinden verantwortlich für die Kontrolle der Mitgliedschaft bei einem zugelassenen Krankenversicherer. Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen muss jede im Kanton wohnhafte Person oder ihre gesetzliche Vertretung innert einem Monat nach der Wohnsitznahme oder der Geburt dem Gemeindebüro eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.
Studierende aus anderen Ländern melden sich bei ihrer Aufenthaltsgemeinde. Studierende mit Aufenthaltsort Stadt Freiburg, müssen die entsprechenden Unterlagen dem Dienst für Sozialhilfe der Stadt Freiburg abgeben.Personen mit Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) müssen grundsätzlich auch in der Schweiz versichert sein. Grenzgänger und Grenzgängerinnen aus Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in ihrem Wohnland versichert bleiben.
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Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist durch die Bundesverordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können namentlich folgende Personenkategorien von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden:- Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten (Ausweis B, C und L)
- Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Ausweis G
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Personen, die sich zu Bildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können direkt im Gemeindebüro der Wohngemeinde ein Freistellungsgesuch einreichen. Dies betrifft Studierende, Schüler und Schülerinnen oder auch Praktikanten und Praktikantinnen.
Länder mit bilateralem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, Island und Norwegen
- Studierende ohne wirtschaftliche Tätigkeit, mit der Nationalität eines Staates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Familienangehörige eines EU-/EFTA oder eines Schweizer Staatsangehörigen können die von einem Versicherer ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorlegen, sofern dieser Versicherer auf der von der EU erstellten Liste der Versicherer ist und die studierende Person keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Staatenlose Personen und Flüchtlinge, sowie deren Familienangehörigen, sind nicht von dieser Neuregelung betroffen, wenn diese in einem EU-/EFTA-Land wohnen. Die gleiche Ausnahme gilt auch für Personen, deren EKVK in Deutschland ausgestellt wurde.
- Andere Studierende ohne wirtschaftliche Tätigkeit, deren EKVK keine Befreiung von der Versicherungspflicht erlaubt, müssen einem schweizerischen Versicherer beitreten, der zur Ausübung der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt ist. Die Liste dieser Versicherer finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- Studierende mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz (auch Teilzeit), sowie Assistenten, Doktoranden und Praktikanten, die eine Entschädigung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Schweiz erhalten, müssen einem schweizerischen Versicherer beitreten, der zur Ausübung der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt ist. Die Liste dieser Versicherer finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Falls sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, können Sie ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einreichen.
Dieser Personenkreis hat auch die Möglichkeit, einer Krankenversicherungsgesellschaft beizutreten, die die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vergleich zu einem KVG-Versicherer gewährleistet.
Andere Länder
Studierende, Assistenten, Doktoranden und Praktikanten aus anderen Ländern müssen einem schweizerischen Versicherer beitreten, der zur Ausübung der obligatorischen Krankenversicherung berechtigt ist. Die Liste dieser Versicherer finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Falls sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, können Sie ein Gesuch um Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einreichen.
Dieser Personenkreis hat auch die Möglichkeit, einer Krankenversicherungsgesellschaft beizutreten, die die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vergleich zu einem KVG-Versicherer gewährleistet.
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Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten und die mit einer internationalen Reiseversicherung einen Vertrag abschliessen, können ihre Krankenversicherung (KVG) nicht unterbrechen, da sie weiterhin ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten.
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Studierende aus der Schweiz, die einen Teil ihrer Studien im Ausland absolvieren, können ihre Krankenversicherung (KVG) nicht unterbrechen, um sich im Gastland zu versichern.
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Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Krankenversicherung und des Abkommens über den freien Personenverkehr müssen Personen, die in der Schweiz arbeiten, grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Ein Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer ist auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar.
Personen mit G-Ausweis, die aus einem Nachbarland in die Schweiz kommen, können jedoch von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung in ihrem Herkunftsland verfügen. Es gelten folgende Bestimmungen:
- Personen aus Frankreich müssen das von der Schweiz und Frankreich erstellte Formular «Choix du système d'assurance-maladie» zusammen mit dem Versicherungsnachweis des Wohnortes einreichen.
- Personen aus anderen Nachbarländern (mit Ausnahme von Liechtenstein) müssen das «Formular für Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich» ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Belegen beim Amt für Gesundheit einreichen.
Die Dokumente werden beim Amt für Gesundheit, Route des Cliniques 17, 1700 Freiburg eingereicht oder per Mail an folgende Adresse geschickt: ssp@fr.ch
Documents
- Formular «Choix du système d'assurance-maladie»
- Formular für Grenzgänger/innen mit Wohnsitz in Deutschland, Italien oder Österreich
- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte
- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die europäische Krankenversicherungskarte (auf italienisch)
- Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers
- Informationsschreiben des Eidgenössischen Departements des Innern vom 11. Juli 2016
- FAQ Abkommen Frankreich vom 7. Juli 2016