Der Bund und der Kanton Freiburg verpflichten sich, die berufliche und soziale Integration von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S zu fördern. In diesem Rahmen stellen die Kantons- und Bundesbehörden spezifische Ressourcen und Massnahmen bereit, um den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Weiterbildung zu ermöglichen.
Gemäss den geltenden Rechtsvorschriften haben Personen mit Status S das Recht, in der Schweiz zu arbeiten und Ausbildungen zu absolvieren, sofern sie die entsprechenden Verwaltungsverfahren befolgen. Seit dem 1. Dezember 2025 können schutzbedürftige Personen, die Sozialhilfe beziehen, ebenso wie anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Integration oder Wiedereingliederung verpflichtet werden. Wenn die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können ihre Sozialhilfeleistungen gekürzt werden.
Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Flüchtlinge
Um die administrativen Schritte zu vereinfachen, unterliegt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Status S ab dem 1. Dezember 2025 einer Anmeldepflicht und es muss keine Bewilligung mehr eingeholt werden. Arbeitgebende und selbstständig Erwerbstätige können die Aufnahme oder die Beendigung einer Erwerbstätigkeit über EasyGov.swiss , dem Online-Portal für Unternehmen, oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Im Kanton Freiburg ist dies die Sektion Ausländische Arbeitskräfte des Amtes für Bevölkerung und Migration.
Die Integrationsberaterinnen und -berater von ORS, die die berufliche Integration von Personen mit Status S unterstützen, begleiten Unternehmen bei diesen administrativen Schritten. Sie arbeiten zudem mit den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) des Kantons Freiburg zusammen, wenn die betroffenen Personen als vermittlungsfähig eingestuft werden.
Mehrere Flüchtlinge haben sich bereit erklärt, mehr über ihren Werdegang zu erzählen. Inspirierende Erfahrungsberichte finden Sie unter diesem Link .
Unterstützung für Unternehmen im Kanton Freiburg bei der Rekrutierung
Der Kanton Freiburg bietet über das Sozialamt verschiedene Dienstleistungen an, um die Einstellung von Personen mit Schutzstatus S in privaten und öffentlichen Unternehmen in Freiburg zu erleichtern.
FRintegration.ch ist die Plattform für Freiburger Unternehmen, um Menschen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zu rekrutieren. Die Nutzung der Plattform ist kostenlos und sie ermöglicht es Unternehmen, schnell Profile zu finden, die ihren Suchkriterien entsprechen. Zudem stehen nützliche Informationen für die problemlose Einstellung ihrer zukünftigen Mitarbeitenden zur Verfügung. Ein professionelles Team sorgt für die Betreuung und steht zur Verfügung, um neue Zusammenarbeiten zu entwickeln. Neuigkeiten von FRintegration.ch gibt es auf LinkedIn !
Vitamin F ist eine Starthilfe für Unternehmen, um motivierte Talente zu rekrutieren. Vitamin F ist ein Zuschuss für Unternehmen, die Menschen mit Migrationshintergrund mit einem Ausweis F, einem Ausweis B für Flüchtlinge oder einem Ausweis S einstellen. Der Zuschuss unterstützt die Bemühungen von Arbeitgebenden bei der Ausbildung und Integration von Personen, die arbeiten dürfen. Dank Vitamin F können sie nach einer Testphase die Person auswählen, die am besten für die Stelle geeignet ist, und sie erhalten Zuschüsse von bis zu 9000 Franken für die Integration dieser Person.
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Die selbstständige Erwerbstätigkeit ist für Personen eingeschränkt, die materielle Sozialhilfe beziehen. Tatsächlich könnten selbständig Erwerbstätige im Falle eines dauerhaften Bezugs von Sozialhilfe von einer Wettbewerbsverzerrung profitieren. Daher darf die Sozialhilfe nur vorübergehend gezahlt werden, bis festgestellt werden kann, ob das Unternehmen rentabel ist oder nicht. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungshilfen ist eine schriftliche Vereinbarung, die die folgenden Punkte regelt:
- Frist für das Beibringen der notwendigen Unterlagen;
- Frist für die fachliche Überprüfung;
- Dauer der Hilfe;
- Modalitäten für die Streichung der finanziellen Leistungen.
Wenn eine Person, die Sozialhilfe bezieht, nicht vermittelt werden, kann sie einer selbstständigen Erwerbsfähigkeit nachgehen, sofern das erzielbare Einkommen mindestens die durch diese Tätigkeit entstehenden Kosten deckt. Sie muss eine minimale Buchhaltung führen. Die Bedingungen der Vereinbarung sind in einem schriftlichen Vertrag mit ORS festzuhalten.