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Werbung und öffentliche Veranstaltungen mit Hunden

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Regionale und überregionale öffentliche Ausstellungen und Wettkämpfe (Prüfungen) mit Hunden sind bewiligungspflichtig.

Bis heute waren internationale Ausstellungen von Hunden bewilligungspflichtig und Wettkämpfe (Prüfungen) meldepflichtig. Gemäss Artikel 23 des kantonalen Tierschutzreglements (kTschR) benötigen auch regionale und überregionale öffentliche Veranstaltungen, bei denen lebende Tiere verwendet werden, eine Bewilligung.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss das offizielle Formular "Gesuch für eine öffentliche Veranstaltung (8a)" benützen. Das Amt kann diese Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen, die sich aus der Tierschutzgesetzgebung ergeben.

Der Antrag für eine Bewilligung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Amt zugestellt werden.

Gebühren 
Das Amt erhebt Gebühren von CHF 80.- bis höchstens CHF 250.- für jeden Entscheid in Zusammenhang mit der Erteilung, dem Entzug oder der Sistierung einer Bewilligung.

Kontrolle 
Das Amt kann jederzeit die angeordneten Auflagen und/oder die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen, und auch die grundlegenden Tierschutzverpflichtungen kontrollieren oder kontrollieren lassen. Sollten Mängel festgestellt werden, so haben die Verantwortlichen der Veranstaltung die nötigen, zu korrigierenden Änderungen auf Anordnung des Amtes sofort vorzunehmen.

Für die vom Amt verlangten Sofortmassnahmen, können im Sinne des Artikels 130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, Kosten erhoben werden.
 

Dokumente

Formulare 8a - Gesuch für eine öffentliche Veranstaltung PDF, 210.97k

Kantonale Gesetzesgrundlagen

Tierschutzreglement vom 03.12.2012 (kTSchR)
Hauptbild
Das Photo zeigt mehrere Hunde anlässlich einer Ausstellung/Präsentation
Hund anlässlich einer Ausstellung © Alle Rechte vorbehalten - Pixabay/CCO
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Direktionen / zugehörige Ämter

Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Letzte Änderung: 06.03.2025

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