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Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Lead

Unter den Begriff Misshandlung von Kindern fallen alle Handlungen – oder auch Unterlassungen – die im Leben eines Kindes Störungen verursachen oder dieses in seiner geistigen, körperlichen oder sexuellen Entwicklung behindern.

Bemerkung: Der untenstehende Text wurde weitgehend von der Internetseite von Grimabu (Freiburgische berufsübergreifende Gruppe zur Prävention von Kindesmisshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern) übernommen.

 

Die Misshandlung von Kindern beschränkt sich nicht nur auf physische Gewalt und sexuelle Ausbeutung.

Keine Form von Misshandlung an einem Kind ist harmlos. Denn Misshandlungen können zu körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, Entwicklungsstörungen, Invalidität und manchmal auch zum Tod führen.

Täter oder Täterinnen von Misshandlungen an Kindern können Erwachsene oder Kinder sein.

Wer in seinem beruflichen oder privaten Umgang mit Kindern bestimmte Anzeichen beobachtet, die auf eine mögliche Missbrauchssituation eines Kindes hindeuten könnten, muss diese ernst nehmen und handeln. 

Jedermann hat das Recht, die Vormundschaftsbehörde - im Kanton Freiburg ist dies das Friedensgericht - darauf aufmerksam zu machen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Diese Behörde ist zuständig, um die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen. 

Gewisse Berufsleute, namentlich die Behörden, Polizeibeamte, Fürsorgebeamte und Mitglieder des Lehrkörpers haben sogar eine Meldepflicht.

Personen bestimmter Berufsgattungen, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, haben das Recht, zum Schutze von Kindern und Jugendlichen die Vormundschaftsbehörde zu informieren, ohne sich dabei der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (Art. 364 StGB). 

Nützliche Dokumente

Gewalt gegen Kinder und Jugendliche / Herausgegeben vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann PDF, 279.99k

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Direktionen / zugehörige Ämter

Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Kontaktinformation

Herausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen

Letzte Änderung: 18.09.2015

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