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  • Alles über Kinder- und Jugendschutz

Meldung an die Kindesschutzbehörde

Lead

Gemäss Artikel 314c des Zivilgesetzbuches (ZGB), kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.
Artikel 314d des Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht vor, dass bestimmte Personen verpflichtet sind, die Kinderschutzbehörde zu benachrichtigen, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. Dabei handelt es sich um Fachpersonen, die beruflich regelmässigen Kontakt zu Kindern haben (Abs. 1) oder um Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfahren (Abs. 2).

Minderjährige Person, die gefährdet zu sein scheint – Früherkennung und Weiterleitung

Die Direktion für Gesundheit und Soziales hat im Juli 2021 das «Protokoll zur Früherkennung und Weiterleitung von Fällen der Kindesmisshandlung (0 bis 18 Jahre)» aktualisiert. Das auf bereichsübergreifender Basis ausgearbeitete Protokoll richtet sich in erster Linie an Fachpersonen, ist aber ebenso eine wertvolle Informationsquelle und kann von jedermann/-frau genutzt werden. Das Protokoll enthält die aktuellen Definitionen von Misshandlung und beschreibt Anzeichen, die auf eine mögliche Kindesmisshandlung schliessen lassen. Dazu gibt es einen kurzen Überblick über die geltenden gesetzlichen Grundlagen in Sachen Kinderschutz. Des Weiteren werden die Anzeichen beschrieben, auf die man sowohl beim Kind als auch bei den eigenen Gefühlen angesichts einer problematischen Situation achten sollte. Ebenso werden die möglichen Vorgehensweisen aufgezeigt.

Meldung an die Kindesschutzbehörde

Das Jugendamt stellt das Formular «Meldung an die Kindesschutzbehörde» zur Verfügung, in Ergänzung zum Vorgehen gemäss «Protokoll zur Früherkennung und Weiterleitung von Fällen der Kindesmisshandlung». Es richtet sich an Personen, die zu einer Meldung verpflichtet sind. Es kann aber auch von denjenigen verwendet werden, die der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten wollen.

Die Frage der Strafanzeige

Es gibt Situationen, in denen der Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Kindesmissbrauch die Einschaltung einer Strafbehörde erfordert. Der  Bereitschaftsdienst INTAKE des Jugendamtes unterstützt und berät in Bezug auf die Angemessenheit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg.

Dokumente

  • Meldung an die Kindesschutzbehörde (art. 314c et 314d ZGB) (PDF, 200.21k)
  • Protokoll zur Früherkennung und Weiterleitung von Fällen der Kindesmisshandlung (0 bis 18 Jahre) (PDF, 341.02k)
Hauptbild
Avis relatif à un mineur qui semble avoir besoin d'aide
Enfant qui semble avoir besoin d'aide. © 2018 Etat de Fribourg – Staat Freiburg
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Herausgegeben von Jugendamt

Letzte Änderung: 27.05.2025

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