Kantonale Wahlen
Am 8. November 2026 wird die Freiburger Bevölkerung aufgerufen, die Mitglieder des Staatsrates, die Oberamtspersonen sowie die Mitglieder des Grossen Rates zu wählen.
Was sind die wichtigsten Fristen?
| Aktivitäten | 1. Wahlgang | 2. Wahlgang |
|---|---|---|
| Einreichung des Budgets der Wahlkampagne (PolFiG) | 25.09.2026 | 25.09.2026 |
| Frist für die Einreichung der Wahllisten | 28.09.2026 | |
| Ersatz von Kandidaturen | 5.10.2026 | |
| Frist für die Einreichung der Wahllisten | 11.11.2026 12.00 Uhr | |
| Ersatz von Kandidaturen | 11.11.2026 12.00 Uhr | |
| Präzisierung der Kandidaturen | 11.11.2026 18.00 Uhr | |
| Abgabe des Wahlmaterials | 29.10.2026 | 24.11.2026 |
Wo und wann sind die Listen einzureichen?
Wahl des Staatsrates
Die Listen sind bei der Staatskanzlei einzureichen – vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin (026 305 10 63) – die auszufüllenden Listenvorlagen sind ab dem 15. Mai 2026 hier verfügbar.
Wahl der Oberamtspersonen
Die Listen sind beim Oberamt des jeweiligen Bezirks einzureichen – die Vorlagen für die auszufüllenden Listen sind ab dem 15. Mai 2026 auf der Website der Oberämter verfügbar.
Wahl der Mitglieder des Grossen Rates
Die Listen sind beim Oberamt des jeweiligen Wahlkreises einzureichen (für die Wahlkreise Freiburg-Stadt und Saane-Land sind die Listen beim Oberamt des Saanebezirks einzureichen – die auszufüllenden Listenvorlagen sind ab dem 15. Mai 2026 auf der Website der Oberämter verfügbar).
Bei der Einreichung der Listen mitzubringende Unterlagen
Für die 7 Parteien, die im kantonalen Register für politische Parteien eingetragen sind:
- Liste der kandidierenden Personen
- der Name der oder des Listenbevollmächtigten sowie deren oder dessen Stellvertreter/in
Für die Parteien, die nicht im kantonalen Register für politische Parteien eingetragen sind:
- Liste der kandidierenden Personen
- der Name der oder des Listenbevollmächtigten sowie deren oder dessen Stellvertreter/in
- die Unterschriftenlisten zur Unterstützung der Einreichung der Liste der betreffenden Partei
Gesetzliche und praktische Änderungen ab dem 1. Juli 2026
Am 1. Juli 2026 treten Änderungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Kraft. Die Majorzwahlen sind von den neuen gesetzlichen Bestimmungen stark betroffen. Die auffälligste Änderung ist die Ersetzung der Wahllisten durch einen amtlichen Wahlzettel für Majorzwahlen, d. h. für die Wahl der Mitglieder des Staatsrates sowie für die Wahl der Oberamtspersonen.
Wahl des Staatsrates
Die Wahl des Staatsrates erfolgt mittels einer Wahlliste, auf der die entsprechenden Kästchen angekreuzt werden müssen.
Wahl der Oberamtspersonen
Die Wahl der Oberamtspersonen findet statt:
- mithilfe einer Wahlliste zum Ankreuzen – falls es mehrere kandidierende Personen gibt
- entweder mittels einer Wahlliste zum Ankreuzen oder mittels einer auszufüllenden Wahlliste – sofern es nur eine einzige kandidierende Person gibt
Wahl des Grossen Rats
Bei der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates gibt es keine Änderungen: Die wählende Person wählt eine Wahlliste aus und/oder ergänzt sie.
Ein einziges Wahlcouvert
Ab dem 1. Juli wird bei jeder Wahl eine wichtige Neuerung eingeführt – es wird nur noch ein einziges Wahlcouvert in einem neuen Format geben.
Die wählenden Personen stecken die Liste ihrer Wahl in dieses Couvert. Im Gegensatz zu dem, was wir bisher kannten, kann das Stimmcouvert also mehr als einen Stimmzettel oder eine Liste enthalten, zum Beispiel einen Stimmzettel für die eidgenössische Abstimmung, einen Stimmzettel für die kantonale Abstimmung, eine Wahlliste (und zwar nur eine) für die Proporzwahl in den Generalrat und einen amtlichen Wahlzettel für die Ersatzwahl im Majorzverfahren in den Ständerat.
Ein Grundsatz muss jedoch beachtet werden: nur ein Stimmzettel oder eine Liste für dieselbe Abstimmung oder Wahl.
Amtlicher Wahlzettel
Ab dem 1. Juli 2026 wird ein einziger amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen für alle Majorzwahlen verwendet (Ständerat, Staatsrat, Oberämter und, je nach Fall, Gemeinderat). Alle kandidierenden Personen sind auf einem einzigen Wahlzettel aufgeführt, wobei sich neben jedem Namen ein Kästchen zum Ankreuzen befindet. Um zu wählen, reicht es, die Kästchen der gewünschten Personen anzukreuzen.
Bei offenen Wahlen (das heisst bei weniger oder gleich vielen kandidierenden Personen wie zu besetzenden Sitzen) ist es auch möglich, für jede wählbare Person zu stimmen.
In diesem Fall variiert der amtliche Wahlzettel:
Gleich viele kandidierende Personen wie Sitze
- Anzukreuzender Wahlzettel mit den Namen der kandidierenden Personen und
- Auszufüllender Wahlzettel mit gleich vielen leeren Zeilen wie Sitze
Weniger kandidierende Personen als Sitze
- Gemischter Wahlzettel (Namen der kandidierenden Personen zum Ankreuzen + leere Zeilen zum Ausfüllen) und
- Auszufüllender Wahlzettel mit gleich vielen leeren Zeilen wie Sitze
Keine kandidierende Person
- Auszufüllender Wahlzettel mit gleich vielen leeren Zeilen wie Sitze
Sonstige Anpassungen
Zahlreiche Anpassungen betreffen auch die Organisation des 2. Wahlgangs bei der Wahl des Staatsrates sowie der Oberamtspersonen, der am 29. November 2026 stattfinden wird:
- Rückzug einer kandidierenden Person: hat keine Auswirkungen auf den Platz der ihr nachfolgenden Personen (Art. 90 Abs. 2 PRG).
- Nur Parteien, die am 1. Wahlgang teilgenommen haben, dürfen im 2. Wahlgang eine Liste einreichen.
- Es ist nicht mehr möglich, eine Ersatzkandidatin oder einen Ersatzkandidaten vorzuschlagen, es sei denn, es handelt sich um den Ersatz einer Person, die nicht mehr wählbar ist (Art. 90 Abs. 5 PRG).
- Die Frist für die Einreichung der Listen wird auf Mittwoch, 11. November 2026, 12.00 Uhr vorverschoben (Art. 91 Abs. 2 PRG), auch im Falle einer Ersatzkandidatur.
- In jedem Fall muss für den 2. Wahlgang eine neue Liste eingereicht werden (Art. 91 Abs. 1 PRG).
- Die Frist für die Fertigstellung der Listen wird auf Mittwoch, 11. November 2026, 18.00 Uhr vorverschoben.
Die Formulare für die Erstellung der Listen der kandidierenden Personen sowie für die Unterschriftensammlung werden am 15. Mai 2026 auf dieser Seite verfügbar sein.
PolFiG
Politische Organisationen sowie kandididerende Personen, die an diesen kantonalen Wahlen teilnehmen, sind verpflichtet, die Wahlkampfbudgets sowie die endgültige Wahlkampfabrechnung einzureichen, sobald der Gesamtbetrag 10 000 Franken übersteigt.
Alle Informationen, Fristen und auszufüllenden Formulare
SuisseVote
Mit der Einführung des amtlichen Wahlzettels (Formular zum Ankreuzen) für Majorzwahlen haben sich mehrere Gemeinden dafür entschieden, ein System zum Scannen von Wahllisten (für Majorzwahlen) sowie von Stimmzetteln einzuführen. Aus diesem Grund unterscheidet sich der neue Stimmzettel vom bisherigen.
Resultate früherer Wahlen
Resultate der eidgenössischen, kantonalen und gemeinden Wahlen ab dem Jahr 2001 finden.
Wie stimmt man in den Wahlen
Eidgenössische Wahlen
Den National- und den Ständerat wählen.
Kantonale Wahlen
Wahl des Ständerats, des Grossen Rats und der Oberamtfrauen und Oberamtmänner.
Gemeindewahlen
Wahl des Gemeinderats und des Generalrats.