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Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Lead

Alle steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre gesamten Einkommens- und Vermögensbestandteile zu deklarieren. Dies gilt auch für Elemente, die sich im Ausland befinden oder dort erzielt werden. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen.

Voraussetzungen

  • Die Nichtdeklaration darf im Zeitpunkt der Meldung durch die Erben keiner Steuerbehörde bekannt sein.
  • Sobald die Erben Kenntnis von der Hinterziehung haben, müssen sie diese innerhalb nützlicher Frist melden.
  • Die Erben müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (alle Werte sind offen zu legen und alle notwendigen Belege müssen eingereicht werden).
  • Die Erben müssen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zinsen bemühen

Das Verfahren kann von allen Erben, vom Willensvollstrecker oder vom Erbschaftsverwalter verlangt werden. Die Mitwirkung eines einzelnen Erben genügt.

Folgen

Die Nachsteuern sowie Zinsen werden lediglich für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert.

Dieses Verfahren ist einzig anwendbar für die direkte Bundessteuer sowie für die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und Pfarreien (einschliesslich der Quellensteuer). Alle anderen Steuern und Gebühren, die nicht bezahlt wurden (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinnsteuer, AHV-Beiträge, usw.), bleiben mit Verzugszinsen geschuldet.

Sind die oben aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die ordentlichen Nachsteuern über 10 Jahre erhoben.

Vorgehen

  • Dokumente und Belege der nicht deklarierten Elemente für die letzten drei Jahre zusammentragen
  • Dossier der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen
  • Bei Fragen können Sie sich an das Steuerinspektorat wenden (026 305 34 84).

Rechtsgrundlagen

  • Art. 194a DStG
  • Art. 153a DBG

Weitere Infos und Dokumente

  • Nachsteuern und Steuerhinterziehung
  • Straflose Selbstanzeige
  • Vermögen im Ausland
  • Nachsteuern und Steuerhinterziehung
  • Straflose Selbstanzeige
  • Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Direktionen / zugehörige Ämter

Kantonale Steuerverwaltung

Kontaktinformation

Herausgegeben von Kantonale Steuerverwaltung

Letzte Änderung: 05.12.2023

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