-
Frage
Darf ein Gemeinderatsmitglied über die Veranlagungsanzeigen verfügen und die Daten elektronisch verarbeiten, so dass es die Personen, welche für eine Verbilligung der Krankenkassenprämien in Frage kommen könnten, ausfindig machen und informieren kann?
Grundsatz
Das Bearbeiten ist zulässig, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht, oder, falls keine solche Bestimmung besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung der Aufgabe die Bearbeitung der Daten voraussetzen (Art. 4 DSchG).
Antwort
Die Information der Bevölkerung über ihre Rechte ist eine Aufgabe der Gemeinden. Man kann sich sogar fragen, ob nicht eine stillschweigende Einwilligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu ihrer direkten Information vorliegt (Art. 10 Abs. 1 Lit. c DSchG).
Die kantonale AHV-Ausgleichskasse ist die zuständige Behörde bei Nichtbezahlung von Prämien (Art. 6 Abs.1 KVVG). Sie muss daher alles daran setzen, um eine allfällige Prämienverbilligung zu erlangen. Gewisse Bürgerinnen und Bürger sind zwar vielleicht empört, dass sie als allfällige Berechtigte einer Prämienverbilligung angesehen werden. Das Interesse der Bevölkerung, informiert zu werden, scheint jedoch im vorliegenden Fall Vorrang zu haben, da eine Prämienverbilligung nichts Ehrenrühriges, sondern ein Recht der Bürgerinnen und Bürger darstellt.
→ Antwort: Ja. Die Bedingung von Art. 4 DSchG in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben scheint erfüllt.
-
Frage
Darf die Gemeinde einem privaten Hauspflegeverein die Veranlagungsanzeige der Personen bekannt geben, die seine Dienste in Anspruch nehmen?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder im Einzelfall nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt oder wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 10 Abs. 1 DSchG).
Antwort
Ein Hauspflegeverein ist ein privater Verein, der mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Die Stundentarife für die Familienhilfe werden je nach steuerbarem Einkommen und Vermögen der Benützerin oder des Benützers angesetzt (Art. 1 Abs. 1 Beschluss vom 2. April 2001 über die Tarife der Familienhilfe, nachfolgend B. Familienhilfe). Auf Verlangen des Dienstes für Familienhilfe ist die Benützerin oder der Benützer zu genauen und vollständigen Angaben über ihre oder seine finanzielle Situation verpflichtet; namentlich ist eine Kopie der letzten Steuerveranlagung vorzuweisen. Wird die Auskunft verweigert, so wendet der Dienst für Familienhilfe den Höchsttarif ohne jegliche Abzüge an (Art. 3 Abs. 1 B. Familienhilfe).
Im Einzelfall kann die betroffene Person natürlich der Bekanntgabe zustimmen.
→ Antwort: Nein.
-
Frage
a. Darf die Gemeinde einer Privatbank die Veranlagungsanzeige oder andere Auskünfte über die Kreditwürdigkeit einer Bürgerin oder eines Bürgers?
b. Ist eine Gemeinde als Vermieterin eines Gasthofs befugt, einer Immobilienverwaltung im Rahmen der Einreichung eines Dossiers bezüglich einer Wohnungsmiete Personendaten von dessen Pächter weiterzugeben?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder im Einzelfall nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die private Person, welche die Daten anfordert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Art. 10 Abs. 1 DSchG).
a. Darf die Gemeinde einer Privatbank die Veranlagungsanzeige oder andere Auskünfte über die Kreditwürdigkeit einer Bürgerin oder eines Bürgers?
Es besteht keine Rechtsgrundlage, die es der Gemeinde erlaubt, einem Privatunternehmen eine Steuerveranlagung oder Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Einzelperson bekannt zu geben. Ausserdem besteht im Rahmen der Prüfung der finanziellen Situation der Vertragspartei weder ein Interesse der Bank, das dem der betroffenen Person vorgehen würde (Art. 10 Abs. 1 Lit. b DSchG), noch kann die Bank ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, um an diese Informationen zu gelangen (Art. 17 Abs. 1 EKG). Die Bank muss sich also direkt an ihren Kunden wenden, um diese Auskünfte zu erhalten oder andere ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen (bsp. Konsultation des Betreibungsregisters).
→ Antwort: Nein.
b. Ist eine Gemeinde als Vermieterin eines Gasthofs befugt, einer Immobilienverwaltung im Rahmen der Einreichung eines Dossiers bezüglich einer Wohnungsmiete Personendaten von dessen Pächter weiterzugeben?
Personendaten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder im Einzelfall wenn die private Person, welche die Daten anfordert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Art. 10 Abs. 1 lit.b DSchG). Jegliche Bekanntgabe von Personendaten muss für den Zweck des Bearbeitens erforderlich und geeignet sein (Art. 6 DSchG).
Im konkreten Fall muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden zwischen den Interessen des Pächters, dass nicht bekannt wird, dass er mit der Zahlung der Miete in Rückstand ist und Rechnungen unbezahlt blieben, sowie denjenigen der Immobilienverwaltung, vor dem Abschluss eines Mietvertrags über die Zahlungsfähigkeit des potentiellen Mieters unterrichtet zu werden. Im vorliegenden Fall kann die Immobilienverwaltung Informationen über dessen Zahlungsfähigkeit auf anderem Weg erhalten (bsp. indem sie einen Betreibungsregisterauszug oder Lohnausweise der letzten 3 Monate verlangt). Wenn die Gemeinde die Immobilienverwaltung darüber ins Bild setzt, dass der Pächter nicht solvent ist, wird ihm wahrscheinlich die Wohnung nicht zugesprochen.
→ Antwort: Nein.
-
Frage
Darf die Gemeinde dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde bekannt geben:
a. die Veranlagungsanzeige des Vaters einer jungen Frau, die um Sozialhilfe ersucht?
b. die Veranlagungsanzeige des Bruders einer Person, die um Sozialhilfe ersucht?
c. eine Kopie der Veranlagung und einer Einwohnerkarte, die das Datum der Ankunft in der Gemeinde und die Herkunft einer Person erwähnt, die um materielle Hilfe ersucht?
Grundsatz
Personendaten dürfen im Einzelfall nur dann bekannt gegeben werden, wenn sie für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind oder wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 10 Abs. 1 DSchG).
a. Darf die Gemeinde die Veranlagungsanzeige des Vaters einer jungen Frau bekannt geben, die um Sozialhilfe ersucht?
Zuerst muss sich der Sozialdienst an die junge Frau wenden. Er ersucht sie um die erforderlichen Auskünfte und Dokumente. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so teilt ihr der Dienst mit, dass er ihren Vater auffordern werde, seiner Unterhaltspflicht nach Artikel 328 ZGB nachzukommen. Anschliessend nimmt der Dienst mit dem Vater Kontakt auf. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht nämlich vor, während die Sozialhilfe subsidiären Charakter hat (Art. 5 SHG). Wenn sich der Vater weigert, kann der Rechtsweg eingeschlagen werden, und der Richter entscheidet, welche Dokumente beizubringen sind (vgl. auch die nachstehende Frage).
→ Antwort: Nein.
b. Darf die Gemeinde die Veranlagungsanzeige des Bruders einer Person bekannt geben, die um Sozialhilfe ersucht?
Der Sozialdienst einer Gemeinde eines anderen Kantons müsste einer in der Gemeinde wohnhaften Bürgerin Sozialhilfe gewähren. Er ersucht mit der Begründung, dass die Bürgerin Sozialhilfe benötige und ihr Bruder vermögend sei, um eine Kopie der Veranlagungsanzeige des in der Gemeinde wohnhaften Bruders der Bürgerin.
Laut Artikel 328 ZGB besteht für die Geschwister keine Unterstützungspflicht. Verwandte in auf- und absteigender Linie können dazu verpflichtet werden, allerdings nur dann, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden (vgl. auch die vorstehende Frage).
→ Antwort: Nein.
Gemäss Art. 140 Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) können die Steuerpflichtigen die Register der ordentlichen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und des Vermögens enthalten, während 2 Monaten pro Jahr einsehen. Diese Einsichtnahme ist für einen Sozialdienst, der keine steuerpflichtige Person ist, nicht möglich.
c. Darf die Gemeinde eine Kopie der Veranlagung und einen Auszug aus der Einwohner- karte bekannt geben, die das Datum der Ankunft in der Gemeinde und die Herkunft einer Person erwähnt, die um Sozialhilfe ersucht?
Um die Notwendigkeit einer materiellen Hilfe ermitteln und die Bedingungen dafür festlegen zu können, muss sich der Sozialdienst ein genaues Bild von der finanziellen Situation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers machen. Zu diesem Zweck ersucht er die betreffende Person um alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (Art. 24 SHG). Im konkreten Fall kann es sich als notwendig erweisen, dass der Sozialdienst die Angaben der betreffenden Person ergänzt oder überprüft. Dazu muss er sich an die anderen Dienststellen der Gemeinde und an die Behörden des Kantons wenden, die verpflichtet sind, die für die Abklärung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen (Art. 25 SHG). In unserem Fall benötigt der Sozialdienst zwei Arten von Informationen, d.h. die Veranlagungsanzeige und allgemeine Angaben über die betreffende Person.
Die Veranlagungsanzeige enthält Angaben zur finanziellen Situation der gesuchstellenden Person (Vermögen, Einkommen, Abzüge, Schulden), aufgrund derer festgestellt werden kann, ob sie Unterstützung benötigt. Die Einwohnerkontrolle führt zudem das Einwohnerregister. Dieses enthält mindestens folgende Angaben: AHV-Nummer, Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename; Gebäudeidentifikator; Wohnungsidentifikator, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart; amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person; alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge; Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort; Geburtsdatum und Geburtsort; Heimatort; Geschlecht; Zivilstand; Konfession; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern die Art des Ausweises; Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde; Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde; bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat; bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat; bei Umzug in der Gemeinde: Datum; Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; das Todesdatum (Art. 6 RHG) sowie die Abstammung; die Muttersprache, die Identität des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben (Art. 4 Abs. 2 EKG).
Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit dürfen nur jene Daten eingesehen werden, welche zur Erfüllung der Ziels und der Aufgabe notwendig und geeignet sind. Der Sozialdienst hat daher nicht Zugang zu allen sich im Einwohnerregister befindlichen Daten. Er kann nur jene Daten erhalten, welche ihm erlauben, sich ein Bild von der Situation der zu unterstützenden Person zu machen.
→ Antwort: Ja.
Der Datenschutz hindert die Gemeinde im konkreten Fall nicht daran, die Veranlangungsanzeige und die der Ankunftserklärung entsprechenden Angaben, welche der Sozialdienst benötigt, zu unterbreiten.
-
Frage
Darf die Gemeinde der neuen Wohnsitzgemeinde die Veranlagungsanzeige mit dem Namen, Vornamen, Einkommen und Vermögen bekannt geben, damit diese die Ratenzahlungen in Rechnung stellen kann?
Grundsatz
Personendaten dürfen im Einzelfall nur dann bekannt gegeben werden, wenn sie für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Wenn eine Gesetzesgrundlage besteht, muss die Frage nach der Notwendigkeit der Daten für die Erfüllung der Aufgabe jedoch nicht gestellt werden.
Antwort
Im vorliegenden Fall gibt es eine gesetzliche Grundlage. Die Veranlagungsanzeige muss aufgrund von Art. 142 Abs. 1 DStG weitergeleitet werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verwaltungsbehörden der Gemeinden unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses kostenlos den mit dem Vollzug des DStG beauftragten Behörden auf Gesuch hin alle für die Anwendung des DStG erforderlichen Auskünfte erteilen.
→ Antwort: Ja.
-
Frage
Darf die Gemeinde auf Anfrage der Steuerbehörde eines anderen Kantons Auskunft über das Einkommen und Vermögen eines ihrer Einwohner geben?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG) oder wenn im Einzelfall das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Art. 10 Abs. 1 Lit. a DSchG).
Antwort
Nach Artikel 141 Abs. 1 DStG unterstützen sich die Steuerbehörden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie erteilen den Steuerbehörden der anderen Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde erteilen sie die für den Vollzug anderer kantonaler Steuerbestimmungen erforderlichen Auskünfte (Art. 141 Abs. 3 DStG).
→ Antwort: Ja.
-
Frage
Darf die Gemeinde Personendaten ihrer Einwohner auf der Grundlage des Steuerregisters bekannt geben, z.B.:
a. im Steuerkapitel natürlicher Personen enthaltene Informationen an Privatpersonen weitergeben?
b. die Namen der Steuerpflichtigen veröffentlichen, die mit der Bezahlung ihrer Steuern im Verzug sind?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG).
a. Darf die Gemeinde im Steuerkapitel ihrer Einwohner enthaltene Informationen an Privatpersonen weitergeben?
Die Register der ordentlichen Steuern der natürlichen Personen werden in den Gemeinden aufgelegt, wo sie während 2 Monaten pro Jahr von jeder im Kanton einkommens- und vermögenspflichtigen Person eingesehen werden können. Diese Register enthalten die Namen, Vornamen und Adressen sowie den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens aller steuerpflichtigen Personen der Gemeinde, deren Veranlagung endgültig ist. Die Register können nur vor Ort eingesehen werden, und alle, welche die Register einsehen, müssen eine Gebühr entrichten und sich in ein öffentliches Kontrollbuch eintragen, in dem die eingesehenen Steuerkapitel vermerkt werden (Art. 140 Abs. 1, 2, 4 und 5 DStG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verord- nung vom 18. Juni 2002 über die Einsichtnahme in die Steuerregister).
→ Antwort: Ja, aber beschränkt.
b. Können sich Einwohner der Gemeinde der Veröffentlichung des Steuerregisters widersetzen bzw. verhindern, dass ihre Steuerdaten von anderen Steuerpflichtigen eingesehen werden?
Da es eine gesetzliche Grundlage gibt, nach der die Einsichtnahme ins Steuerregister unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (s. Punkt a.), können sich die betrof- fenen Personen dieser Einsichtnahme nicht widersetzen. Was jedoch die Daten der Einwohnerkontrolle betrifft, insbesondere Name und Vorname, Adresse, Geburtsda- tum, Abstammung, so können die betroffenen Einwohner ein Sperrecht nach Artikel 18 EKG geltend machen und die Bekanntgabe ihrer Personendaten an private Perso- nen ohne berechtigtes Interesse sperren lassen.
→ Antwort: Nein.
Steuerwesen
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 12.10.2015