Bekanntgabe von Adresslisten (systematische Bekanntgabe)
Darf die Gemeinde die Liste der Arbeitslosen, die Angaben wie Name, Vorname, Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf enthält, bekannt geben?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss. Bei besonders schützenswerten Personendaten besteht eine besondere Sorgfaltspflicht (Art. 3 Lit. c Ziff. 3 und 8 DSchG).
Antwort
Die Bekanntgabe der Personendaten, die bei der Einwohnerkontrolle eingetragen sind, richtet sich nach dem EKG (Art. 12 Abs. 1 DSchG). Artikel 17 Absatz 2 EKG gründet die systematische Bekanntgabe und erlaubt die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Kriterium definierte Gruppe von Personen ist verboten (Art. 17 Abs. 3 EKG).
Die Daten bezüglich Arbeitslose gehören nicht zu die Personendaten, die bei der Einwohnerkontrolle eingetragen sind. Ausserhalb ist die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Wohngemeinde seit dem 1. Juli 2021 ausschliesslich Sache des Kantons.
→ Antwort: Nein.