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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

  • An die Medien

    Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO und die Ziffern 9 und 10 der Richtlinie Nr. 2.1 des Generalstaatsanwalts betreffend die Kommunikation der Staatsanwaltschaft mit den Medien können die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen von den akkreditierten Journalisten konsultiert bzw. an sie übermittelt werden. Die Anonymität ist gegenüber den Journalisten nicht garantiert.

    Aufschub und Vollzug

    Die bedingt ausgesprochenen Strafen (Tagessätze, Freiheitsstrafe und gemeinnützige Arbeit) müssen nicht bezahlt oder vollzogen werden. Wenn der Verurteilte die Probezeit mit Erfolg absolviert, werden die Strafen nicht vollzogen (Art. 45 StPO). Wenn der Verurteilte während der Probezeit jedoch ein neues Verbrechen oder Vergehen begeht, kann die zuständige Strafbehörde den Aufschub widerrufen (Art. 46 StGB).

    Die unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit müssen vollzogen werden, sobald der Strafbefehl vollziehbar ist. Zu diesem Zweck nimmt das Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe, welches mit dem Vollzug der Strafen befasst ist, mit dem Verurteilten Kontakt auf

    Bezahlung

    ie unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen, die Bussen und die rechtskräftigen Verfahrenskosten, wie die allfälligen Ersatzforderungen oder die bedingt ausgesprochenen, aber widerrufenen Geldstrafen, müssen mittels des angefügten Einzahlungsscheines innert 30 Tagen seit der Zustellung auf das Konto PC 17-400-6 einbezahlt werden. Der Verurteilte kann eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung verlangen.

    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht innert 30 Tagen bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).

    Im Falle der Einsprache müssen die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen, die Bussen und die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden

    Einsprache

    Falls der Verurteilte den Strafbefehl nicht akzeptiert, kann er gegen seine eigene Verurteilung Einsprache erheben; diese Einsprache muss nicht begründet werden (Art. 354 Abs. 1 lit. a und 2 StPO). Die übrigen betroffenen Personen können ihrerseits Einsprache erheben, wenn der ergangene Strafbefehl sie direkt in ihren Rechten trifft; ihre Einsprache muss begründet werden (Art. 354 Abs. 1 lit. b und 2 StPO). Schliesslich kann auch der Generalstaatsanwalt Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. c und 2 StPO).

    Die Einsprache muss in Schriftform und spätestens am 10. Tag nach der Zustellung des Strafbefehls, adressiert an die Staatsanwaltschaft (Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg) eingereicht werden. Die Einsprache muss der Post über- oder am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Eine Zustellung der Einsprache per Mail ist ausgeschlossen.

    Bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland muss die Einsprache spätestens nach 10 Tagen einer schweizerischen Poststelle übergeben werden; die Voraussetzungen von  Art. 91 Abs. 2 StPO werden nicht erfüllt, wenn die Einsprache innert Frist einer ausländischen Poststelle übergeben wird, ausser diese  leitet sie noch  innert der 10-tägigen Frist an eine schweizerische Poststelle weiter(BGer 6B_315/2019).

    Die Einsprache einer Partei bewirkt, dass der Staatsanwalt, welcher den Strafbefehl erlassen hat, sich erneut mit der Sache befasst. Er erhebt gegebenenfalls weitere Beweise. Nach deren Abnahme entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält (wobei die Sache zur Vornahme der Verhandlungen und der Urteilsfindung an den Polizeirichter übermittelt wird), das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO).

    Wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder den Verhandlungen vor dem Polizeirichter ohne Entschuldigung fernbleibt, gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO).

    Wenn keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht oder wenn die Einsprache zurückgezogen wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil.

    Nachträglicher Rückzug des Strafantrags

    Wenn die Mitteilung des Rückzugs des Strafantrags bei einem Antragsdelikt erst eintrifft, nachdem der Strafbefehl bereits eröffnet wurde, hat dies keinen Einfluss auf den Strafbefehl und der Rückzug wird ohne weitere Folge zu den Akten gelegt. Nur wenn neben dem Rückzug des Antrags fristgerecht eine Einsprache gegen den Strafbefehl eingeht, kann der Staatsanwalt im betreffenden Verfahren eine neue Verfügung gemäss Art. 355 StPO erlassen.

    Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

    ür Verfügungen betreffend Führerausweis (Verwarnung, insbesondere Entzug) ist das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS), Tafersstrasse 10 in 1707 Freiburg (Tel: 026 484 55 22), zuständig.

    Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen

    Ist die strafrechtliche Beschlagnahmung aufgehoben, werden die Waffen bis zur Verkündung des Verwaltungsbeschlusses oder andernfalls für maximal 5 Jahre aufbewahrt (Richtlinie vom 01.01.2020 über die Bedingungen für den Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehören sowie über den Umgang mit beschlagnahmten Waffen und Gegenständen, die vom Büro für Waffen und Sprengstoff aufbewahrt und nicht zurückgefordert werden, Abschnitt 4.1).

    Zivilforderungen

    Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Strafbefehl vorgemerkt. Nicht anerkannte Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 353 Abs. 2 stopp

  • Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO und Ziffer 9 der Richtlinie Nr. 2.1 des Generalstaatsanwalts betreffend die Kommunikation der Staatsanwaltschaft mit den Medien können die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen an die akkreditierten Journalisten übermittelt werden. Die Anonymität gegenüber den Journalisten ist garantiert.

    Die rechtskräftigen Verfahrenskosten müssen mittels des angefügten Einzahlungsscheines innert 30 Tagen seit der Zustellung auf das Konto PC 17-400-6 einbezahlt werden. Der Verurteilte kann eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung verlangen.

    Im Falle einer Beschwerde müssen die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden.

  • Mitteilungen an die Medien

    Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO und die Ziffern 9 und 10 der Richtlinie Nr. 2.1 des Generalstaatsanwalts betreffend die Kommunikation der Staatsanwaltschaft mit den Medien können die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen von den akkreditierten Journalisten konsultiert bzw. an sie übermittelt werden. Die Anonymität ist gegenüber den Journalisten nicht garantiert.

    Vollzug

    Die unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit müssen vollzogen werden, sobald die Verfügung vollziehbar ist. Zu diesem Zweck nimmt das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (ASMVG, www.fr.ch/saspp), welches mit dem Vollzug der Strafen befasst ist, mit dem Verurteilten Kontakt auf. Das Amt für Bewährungshilfe organisiert und leitet die Umsetzung der ausgesprochenen Strafen in Form der gemeinnützigen Arbeit (BHA, www.fr.ch/probation).

    Bezahlung

    Die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen, die Bussen und die rechtskräftigen Verfahrenskosten, wie die allfälligen Ersatzforderungen oder die bedingt ausgesprochenen, aber widerrufenen Geldstrafen, müssen mittels des angefügten Einzahlungsscheines innert 30 Tagen seit der Zustellung auf das Konto PC 17-400-6 einbezahlt werden.

    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht innert 30 Tagen bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB).

    Im Falle der Einsprache müssen die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen, die Bussen und die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden.

    Einsprache

    Falls der Verurteilte diese Verfügung nicht akzeptiert, kann er gegen seine eigene Verurteilung Einsprache erheben; diese Einsprache muss nicht begründet werden (Art. 354 Abs. 1 lit. a und 2 StPO). Der Generalstaatsanwalt kann ebenfalls Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. c und 2 StPO).

    Die Einsprache muss in Schriftform und spätestens am 10. Tag nach der Zustellung der Verfügung, adressiert an die Staatsanwaltschaft, «G_EMA», eingereicht werden. Die Einsprache muss der Post über- oder am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Eine Zustellung der Einsprache per Mail oder Fax ist ausgeschlossen.

    Die Einsprache einer Partei bewirkt, dass der Staatsanwalt, welcher die Verfügung erlassen hat, sich erneut mit der Sache befasst. Er erhebt gegebenenfalls weitere Beweise. Nach deren Abnahme entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie an der Verfügung festhält (wobei die Sache zur Vornahme der Verhandlungen und der Urteilsfindung an den Polizeirichter übermittelt wird), das Verfahren einstellt, eine neue Verfügung erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO).

    Wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder den Verhandlungen vor dem Polizeirichter ohne Entschuldigung fernbleibt, gilt seine Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO).

    Wenn keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht oder wenn die Einsprache zurückgezogen wird, wird die Verfügung zu einem rechtskräftigen Urteil.

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Herausgegeben von Staatsanwaltschaft

Letzte Änderung: 05.10.2022

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