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Gemeindeabstimmungen

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Einwohnerinnen und Einwohner von Freiburger Gemeinden mit einem Generalrat, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind, können eine Initiative oder ein Referendum einreichen.

Initiative

(Art. 51ter und 133a des Gesetzes über die Gemeinden)

In Gemeinden mit einem Generalrat kann ein Zehntel der Aktivbürger eine Initiative einreichen betreffend:

  1. eine Ausgabe, die nicht in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden kann, oder eine Bürgschaft, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnte;
  2. ein allgemeinverbindliches Reglement;
  3. die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;
  4. die Änderung der Zahl der Generalräte;
  5. einen Gemeindezusammenschluss.

Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Sie kann die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen.

Referendum

(Art. 52 des Gesetzes über die Gemeinden)

Beschlüsse des Generalrates betreffend:

  1. eine Ausgabe, die nicht in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden kann, oder eine Bürgschaft, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnte;
  2. eine Steuer, eine andere öffentliche Abgabe, oder eine Kompetenzdelegation gemäss Artikel 10 Absatz 3;
  3. die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;
  4. ein allgemeinverbindliches Reglement;
  5. die Zahl der Generalräte;
  6. die Zahl der Gemeinderäte,

unterliegen dem Referendum, wenn ein Zehntel der Aktivbürger der Gemeinde es schriftlich verlangt. Der Schwellenwert von einem Zehntel kann durch ein allgemeinverbindliches Reglement gesenkt werden.

Gegen einen negativen Entscheid gibt es kein Referendum.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für Gemeindeverbände. Bei den Gemeindeverbänden besteht zudem ein obligatorisches Referendum für Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine Nettoausgabe zur Folge haben, die den in den Statuten festgelegten Betrag übersteigt (Art. 123e des Gesetzes über die Gemeinden).

Die Gemeinden müssen für die Information der Bevölkerung über die Ergebnisse der Gemeindeabstimmungen sorgen. Gewisse Gemeinden verwenden für die Auszählung jedoch die gleiche Software wie für die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen. In diesen Fällen sind die Abstimmungsresultate zentral verfügbar.

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz über die Gemeinden (GG)
  • Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG)
Hauptbild
FR.ch © Etat de Fribourg - Staat Freiburg - CHA / Sk
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Herausgegeben von Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Letzte Änderung: 09.06.2020

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